Geschrieben von:
Carola Haage
Bauaufsicht
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Sehr geehrter Herr Niemeyer,
bei einem -baugenehmigungsfreien- Gebäude "zum vorübergehenden Schutz von Tieren" handelt es sich nicht um ein Stallgebäude, denn dieses wäre allseitig geschlossen.
Vorübergehender Schutz bedeutet, dass Tiere aus freier Entscheidung im Gebäude Schutz vor Witterungseinflüssen suchen können. Das Gebäude muss also mindestens zu einer Seite offen sein.
Die Frage zur Entfernung hat sich damit wohl erübrigt, da der "vorübergehende Schutz" natürlich nur dort gesucht werden kann, wo die Tiere sich auch aufhalten, also direkt auf der Weide/Wiese o.ä.
Der Unterschied zwischen Stall und Schutzhütte ist also erheblich.
Mit vorweihnachtlichen Grüßen
aus der Kreisstadt
Carola Haage
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