Hallo Frau/Herr Hamann,
ich weiß nicht, aus welchem Bundesland Sie schreiben …
Eine Bauaufsichtsbehörde in Schleswig-Holstein kann die Beseitigung einer ungenehmigten – aber genehmigungsbedürftigen - Anlage nur anordnen, wenn die Anlage zu keinem Zeitpunkt seit ihrer Errichtung genehmigungsfähig gewesen ist (Einzelheiten dazu siehe auf unserer Homepage unter
http://www.kreis-stormarn.de/service/lvw/leistungen/index.php?bereich=1&lid=62 und
http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.php?bereich=1&bid=31 ).
Wenn die baulichen Anlagen tatsächlich im Außenbereich errichtet worden sind, wären sie als sog. „sonstige Vorhaben“ im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen und nur dann zulässig, wenn sie keine öffentlichen Belange beeinträchtigen.
Wann eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vorliegt, wird im § 35 Abs. 3 BauGB beispielhaft aufgelistet (siehe
http://dejure.org/gesetze/BauGB/35.html ). Trifft auch nur eine dieser Voraussetzungen zu, wären die Anlagen nicht genehmigungsfähig.
In der Praxis liegen häufig die Merkmale der Nrn. 1, 4 und 7 vor.
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee