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Thema: Bauen im Aussenbereich

Autor Beitrag
 Verfasst am: 17.08.2008 12:24:24 Titel: Re: Bauen im Aussenbereich
Hallo Frau/Herr Hamann,

ich weiß nicht, aus welchem Bundesland Sie schreiben …

Eine Bauaufsichtsbehörde in Schleswig-Holstein kann die Beseitigung einer ungenehmigten – aber genehmigungsbedürftigen - Anlage nur anordnen, wenn die Anlage zu keinem Zeitpunkt seit ihrer Errichtung genehmigungsfähig gewesen ist (Einzelheiten dazu siehe auf unserer Homepage unter http://www.kreis-stormarn.de/service/lvw/leistungen/index.php?bereich=1&lid=62 und http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.php?bereich=1&bid=31 ).

Wenn die baulichen Anlagen tatsächlich im Außenbereich errichtet worden sind, wären sie als sog. „sonstige Vorhaben“ im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen und nur dann zulässig, wenn sie keine öffentlichen Belange beeinträchtigen.

Wann eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vorliegt, wird im § 35 Abs. 3 BauGB beispielhaft aufgelistet (siehe http://dejure.org/gesetze/BauGB/35.html ). Trifft auch nur eine dieser Voraussetzungen zu, wären die Anlagen nicht genehmigungsfähig.

In der Praxis liegen häufig die Merkmale der Nrn. 1, 4 und 7 vor.


Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee


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