Hallo Jörn,
wie Herr Bebensee und Frau Haage in ihren Beiträgen bereits ausgeführt haben, ist eine vorübergehende Unterstellmöglichkeit für Tiere gem. § 69 Abs. 1 Nr. 22 LBO genehmigungsfrei.
Wenn Sie also privilegierter Landwirt sind und dieses Vorhaben ein solches nach §§ 35 Abs. 1, 201 BauGB ist, benötigen Sie noch eine Ausnahmegenehmigung der Unteren Naturschutzbehörde.
Ich möchte Ihnen aber trotzdem empfehlen Ihr Vorhaben mit dem für Ihre Gemeinde zuständigen Sachbearbeiter abzustimmen. Unter
http://www.kreis-stormarn.de/lvw/forms/5/53/KarteBauvorhabenAusserorts.pdf finden Sie eine Übersichtskarte des Kreises Stormarn, aus der Sie den entsprechenden Sachbearbeiter „entnehmen“ können.
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Zuletzt geändert am 17.07.2008 um 10:17:58 von Louisa Eberhardt.