Geschrieben von:
Louisa Eberhardt
Bauaufsicht
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Liebe/r Haus 08,
Vorbemerkungen:
Die Höhenlage der Gebäude wird bauplanungsrechtlich in einem Bebauungsplan auf der Grundlage § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, i. v.V. m. des § 18 BauNVO festgesetzt. Diese Festsetzungen betreffen jeoch nur die Gebäude selbst und regeln nicht die Gestaltung (Erhaltung bzw. Veränderung) der Geländeoberfläche.
Im Bebauungsplan kann aber auch eine Festlegung der Geländeoberfläche als gestalterische Festsetzung nach § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 92 LBO erfolgen.
Werden im Bebauungsplan keine Festsetzungen getroffen, ist die Zulässigkeit von Veränderungen der Geländeoberfläche (Aufschüttungen oder Abgrabungen) nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Landesbauordnung zu prüfen.
Folgende Vorschriften sind hier zu beachten:
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 LBO: Aufschüttungen und Abgrabungen gelten als bauliche Anlagen
§ 2 Abs. 6 LBO: Die festgelegte Geländeoberfläche ist die in einem Bebauungsplan festgesetzte oder in der Baugenehmigung oder Teilbaugenehmigung bestimmte Geländeoberfläche; anderenfalls gilt die Höhe der natürlichen Geländeoberfläche als festgelegt.
§ 9 Abs. 4 LBO: Bei der Errichtung oder Änderungen baulicher Anlagen kann verlangt werden, dass die Oberfläche des Grundstückes erhalten oder verändert wird, um eine Störung des Straßenbildes, Ortsbildes Landschaftsbildes oder Naturhaushaltes zu vermeiden oder zu beseitigen oder um die Oberfläche der Höhe der Verkehrsflächen oder der Nachbargrundstücke anzugleichen.
§ 17 Abs. 1, Satz 2 LBO: Die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes des Nachbargrundstückes dürfen nicht gefährdet werden.
Zusätzlich ist zu beachten dass die festgelegte Geländeoberfläche Grundlage wichtiger Vorschriften der Landesbauordnung ist (z. B. Einordnung des Gebäudes nach § 2 Abs. 3 LBO und Ermittlung der Wandhöhe nach § 6 Abs. 4 LBO), so dass eine Veränderung weitreichende Auswirkungen auf andere, sicherheitsrelevante und nachbarschützende Vorschriften der Landesbauordnung zur Folge hat.
Zur Fragestellung:
Der Geländeverlauf und die Sicherung des entstandenen Geländeversprunges sind nach § 3 Abs. 3 und 4 BauVorlVO in den Bauvorlagen darzustellen. Eine Einsichtnahme in die Baugenehmigung des Nachbargrundstückes könnte hier neue Erkenntnisse bringen.
Ansonsten sind die Fragen der Böschungssicherung, die Ableitung des anfallenden Oberflächenwassers und die Kostenübernahme in dem beschriebenen Fall privatrechtlich zu klären.
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