Moin, moin zusammen,
Baugenehmigungen sind grundstücksbezogene Verwaltungsakte, mit denen die Bauaufsichtsbehörde den Antragstellerinnen und Antragstellern bestätigt, dass dem beantragten Vorhaben (ggf. bei Erfüllung bestimmter Bedingungen und Auflagen) keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.
Nach § 70 Abs. 4 Satz 3 LBO ist die Bauaufsichtsbehörde aber berechtigt (d.h. nicht verpflichtet), von der Bauherrin oder dem Bauherrn, die oder der nicht Grundstückseigentümerin oder Grundstückseigentümer ist, die Vorlage einer Zustimmungserklärung der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers zu dem Bauvorhaben fordern (siehe unter
http://sh.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?p=http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P70.htm ).
Wechselt die Bauherrin oder der Bauherr, so hat die neue Bauherrin oder der neue Bauherr dies der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen (vgl. § 61 Abs. 5 LBO unter
http://sh.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?p=http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P61.htm ).
Wer am Verfahren beteiligt ist bzw. beteiligt werden kann, bestimmen § 78 Landesverwaltungsgesetz (siehe unter
http://sh.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?p=http://sh.juris.de/sh/VwG_SH_P78.htm ) und § 63 Verwaltungsgerichtsordnung (siehe unter
http://dejure.org/gesetze/VwGO/63.html ).
In Ihren Beispielsfällen würde man sicherlich auch über eine Bevollmächtigung einer dritten Person nachdenken.
Mit freundlichen Grüßen
Jens Bebensee