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Thema: Wenn das Bauamt drei Mal klingelt. Ersatzbau im Aussenbereich :))

Autor Beitrag
 Verfasst am: 12.07.2008 18:04:55 Titel: Re: Wenn das Bauamt drei Mal klingelt. Ersatzbau im Aussenbereich :))
Moin, moin zusammen,

Baugenehmigungen sind grundstücksbezogene Verwaltungsakte, mit denen die Bauaufsichtsbehörde den Antragstellerinnen und Antragstellern bestätigt, dass dem beantragten Vorhaben (ggf. bei Erfüllung bestimmter Bedingungen und Auflagen) keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.

Nach § 70 Abs. 4 Satz 3 LBO ist die Bauaufsichtsbehörde aber berechtigt (d.h. nicht verpflichtet), von der Bauherrin oder dem Bauherrn, die oder der nicht Grundstückseigentümerin oder Grundstückseigentümer ist, die Vorlage einer Zustimmungserklärung der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers zu dem Bauvorhaben fordern (siehe unter http://sh.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?p=http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P70.htm ).

Wechselt die Bauherrin oder der Bauherr, so hat die neue Bauherrin oder der neue Bauherr dies der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen (vgl. § 61 Abs. 5 LBO unter http://sh.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?p=http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P61.htm ).

Wer am Verfahren beteiligt ist bzw. beteiligt werden kann, bestimmen § 78 Landesverwaltungsgesetz (siehe unter http://sh.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?p=http://sh.juris.de/sh/VwG_SH_P78.htm ) und § 63 Verwaltungsgerichtsordnung (siehe unter http://dejure.org/gesetze/VwGO/63.html ).

In Ihren Beispielsfällen würde man sicherlich auch über eine Bevollmächtigung einer dritten Person nachdenken.


Mit freundlichen Grüßen
Jens Bebensee
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