Hallo Michael,
ob eine Garage oder ein Carport außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen errichtet werden darf, ist keine Frage der LBO !
Ein Bebauungsplan basiert auf dem Baugesetzbuch ( BauGB) in Verbindung mit der Baunutzungsverordnung ( BauNVO).
Folglich spielt es für Ihre Frage keine Rolle, ob die neue oder noch die bisherige LBO anzuwenden ist.
Wenn in dem besagten Bebauungsplan festgesetzt ist, dass Garagen / Carports nur innerhalb der Baugrenzen ( = überbaubaren Flächen) errichtet werden dürfen, dann ist dies maßgebend. Zu beachten sind außerdem die Vorschriften der LBO hinsichtlich zulässiger Länge, Höhe etc. ( siehe dazu
http://www.kreis-stormarn.de/lvw/forms/5/53/StellplaetzeCarportsGaragenRechtlicheBewertung.pdf ).
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Zuletzt geändert am 19.05.2008 um 08:55:27 von Louisa Eberhardt.