Hallo,
wir planen den Neubau eines EFH mit Keller. Das Grundstück liegt laut Bebauungsplan im reinen Wohngebiet (WR). Im Keller wollen wir eine Einliegerwohnung vorsehen, die entweder als Büro oder als Wohnung vermietet werden könnte.
Dazu meine Fragen:
1. Wäre die Nutzung als Büro (ohne Kundenverkehr nur z. B. Buchhaltungsservice im reinen Wohngebiet erlaubt / geduldet oder untersagt?
2. Die Einliegerwohnung würde ca. 60 % des Kellers ausmachen und in jedem Raum über vollwertige Fenster und einer Höhe von mind. 2,40m verfügen. Welche Anforderungen muss die Wohnung noch erfüllen (Abstellraum bzw. Platz innerhalb der Wohnung, Abböschungen zu den Fenstern etc.)
3. Muss für die Einliegerwohnung eine "Abgeschlossenheitserklärung" erfolgen, oder könnte man den Umfang der Wohnung einfach von Fall zu Fall definieren (mal 2 Zimmer, mal 3 je nach Bedarf)? und dürfte die Einliegerwohnung zu den anderen Kellerräumen, die nicht dazu gehören, Türen haben? Gibt es dann bestimmte Anforderungen an diese Türen?
4. Die Einliegewohnung soll fremdfinanziert werden (Darlehen), da diese Zinsen steuermindernd eingesetzt werden können. Welche Anforderungen gibt es, um die Zinsen geltend zu machen?
5. Die Herstellkosten für eine Wohnung, die vermietet wird, kann man abschreiben. Wie erfolgt die Kostenzuordnung zu der Einliegerwohnung? Pauschal über die gesamten Baukosten und dann über die Zuteilung per Nutzfläche oder Gesamtfläche oder konket durch Einzelnachweis? (was bei vielen Positionen sehr schwierig wäre)
Ich bin gespannt, ob mir jemand weiterhelfen kann oder sagen kann, wo ich die Antworten bekommen kann.
Vielen Dank
Carsten
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Zuletzt geändert am 03.11.2005 um 12:20:43 von Carola Haage.
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