Geschrieben von:
Louisa Eberhardt
Bauaufsicht
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Hallo Fred,
also geht es nun um einen Gastank.
Behälter ( also auch Tanks) für nicht verflüssigte Gase mit nicht mehr als 6 cbm Behälterinhalt sowie für verflüssigte Gase mit weniger als 3 Tonnen Fassungsvermögen bedürfen gem. § 69 Abs. 1 Nr. 31 LBO keiner Baugenehmigung. Werden diese Grenzwerte überschritten, ist ein Bauantrag zu stellen.
In der Tat ist hier der Schornsteinfeger ein wichtiger Beteiligter. Er muss schließlich die Anlage abnehmen. Am Besten setzen Sie sich im Vorfeld mal mit ihm in Verbindung. Das kann nicht schaden.
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