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Thema: Bauen im Aussenbereich

Autor Beitrag
 Verfasst am: 14.10.2005 13:07:35 Titel: Re: Bauen im Aussenbereich
Moin Matze,

was nach der Rechtsprechung bauplanungsrechtlich unter „Außenbereich“ zu verstehen ist, haben wir ausführlich in unserem Baulexikon beschrieben (vgl. http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.php?bid=122 ), zur „Abgrenzung Innenbereich und Außenbereich“ findet man auf der Seite http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.php?bereich=1&bid=71 wertvolle Informationen.

Wenn die zur Bebauung vorgesehene Fläche im Außenbereich liegt und Sie ein Wohnhaus errichten wollen, das beispielsweise keinem - im Außenbereich privilegierten - landwirtschaftlichen Betrieb dient (vgl. http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.php?bereich=4&bid=77 ), wird dieses „sonstige Vorhaben“ wohl öffentliche Belange beeinträchtigen und deshalb nicht genehmigt werden können (vgl. § 35 Abs. 2, 3 BauGB unter http://dejure.org/gesetze/BauGB/35.html ). Hauptargument wäre voraussichtlich eine Zersiedlungsgefahr (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB - http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.php?bereich=6&bid=73 ).

Liegt das Grundstück noch im Landschaftsschutzgebiet, wird eine Bebauung mit einem sonstigen (im Außenbereich nicht privilegierten) Vorhaben zusätzlich erschwert.

Entgegenstehende Darstellungen im Flächennutzungsplan (z. B. als „Fläche für die Landwirtschaft“) wären - sofern die Fläche noch entsprechend genutzt wird - nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB ein zusätzlicher Hinderungsgrund. Eine Darstellung als „Wohnbaufläche“ würde wegen des lediglich vorbereitenden Charakters des Flächennutzungsplans (vgl. §§ 1 Abs. 2 und 5 Abs. 1 BauGB unter
http://dejure.org/gesetze/BauGB/1.html und
http://dejure.org/gesetze/BauGB/5.html )
sich weder negativ noch positiv auf die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens auswirken - anders gesagt die Befürchtung einer Zersiedlungsgefahr nicht ausräumen.


Rechtsgrundlage für die Erhebung von Verwaltungsgebühren in Angelegenheit der Bauaufsicht ist die Baugebührenverordnung (BauGebVO) , die im Internet unter
http://193.101.67.34/landesrecht/2013-2-34.htm
veröffentlicht ist.

Für die Feststellung der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Wohnhauses im Rahmen eines Vorbescheides werden nach Tarifstelle 1.1.6 der Anlage 1 zur BauGebVO 25% der Gebühr Tarifstelle 1.1.1, mindestens 100 Euro und höchstens 10.000 Euro, erhoben:

Nach § 2 Abs. 1 BauGebVO wird der umbaute Raum (vgl. Anlage 3 der BauGebVO) des geplanten Gebäudes wird mit dem Richtwert für Wohngebäude von 95 Euro pro m3 (Anlage 2 der BauGebVO) multipliziert. Nach Tarifstelle 1.1.1 werden dann je angefangene 500 Euro des Ergebnisses 6 Euro erhoben, davon nach Tarifstelle 1.1.6 dann 25%.

Beispiel:
Die Gebühr für einen positiven bauplanungsrechtlichen Bauvorbescheid für ein Wohnhaus mit einem umbauten Raum von 1.000 m3 würde sich wie folgt errechnen:
1.000 m3 x 95 Euro pro m3 = 95.000 Euro,
davon nach Tarifstelle 1.1.1 je angefangene 500 Euro 6 Euro, also 6 x 190 Euro = 1.140 Euro,
davon 25 % nach Tarifstelle 1.1.6, also 285 Euro.

Für einen negativen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid würde sich diese Gebühr nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGebVO um ein Viertel auf 213,75 Euro,
abgerundet nach § 1 Abs. 2 BauGebVO auf 213,-- Euro ermäßigen.

Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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