Dem im Internet veröffentlichten Dokument vom Kreis Stormann "Gaststätten und Versammlungsstätten
aus baurechtlicher Sicht" habe ich entnommen, dass Schank- und Speisewirtschaften in Gewerbegebieten nicht zulässig sind (Tab. S. 8). Meine Frage: Fallen nicht die Schank- und Speisewirtschaften unter "Gewerbebetriebe aller Art" und sind demnach in Gewerbegebieten zulässig? Gleiches gilt ja etwa auch für Einzelhandelsbetriebe die zwar im § 8 BauNVO nicht explizit aufgeführt sind aber ebenfalls (unter Beachtung von § 11 Abs. 3) grundsätzlich zulässig sind.
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