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Thema: Beginnende Zersiedung durch scheinbar genehmigte Baunebengebäude

Autor Beitrag
 Verfasst am: 11.04.2008 14:37:35 Titel: Re: Beginnende Zersiedung durch scheinbar genehmigte Baunebengebäude
Sehr geehrter Herr Demetrio,

die Aufgaben und Befugnisse der unteren Bauaufsichtsbehörde sind u.a. im § 66 Abs. 1 der Landesbauordnung (LBO) ausführlich beschrieben (siehe unter http://sh.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P66.htm ).

Danach haben

„...Die Bauaufsichtsbehörden ... bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung und der Instandhaltung baulicher Anlagen nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie haben die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen...“

Das Gesetz stellt diese Überwachungsaufgaben ausdrücklich in unser pflichtgemäßes Ermessen. Wir sind also – mit anderen Worten – nicht zu einer ständigen, sytematischen oder gar lückenlosen Überwachung des gesamten vorhandenen Baubestandes und jeder Bautätigkeit in unserem Zuständigkeitsbereich verpflichtet. Schon aus personellen Gründen wären wir dazu gar nicht in der Lage.


Nicht zu unseren Überwachungsaufgaben gehören alle privatrechtlichen Vorschriften, wie etwa die Bestimmungen des Nachbarrechtsgesetzes (siehe unter http://sh.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sh.juris.de/sh/gesamt/NachbG_SH.htm#NachbG_SH_rahmen ) und des Bürgerlichen Gesetzbuches (siehe unter http://bundesrecht.juris.de/bgb/ ). Deshalb wird auch eine Baugenehmigung unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt (siehe § 78 Abs. 4 LBO unter http://sh.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P78.htm ).


Die Unterlagen, die wir zur Beurteilung der von Ihnen geschilderten Sach- und Rechtslage für unser öffentlich-rechtliches Aufgabenbereich benötig(t)en, liegen uns vor.

In meinem Beitrag vom 26.03.2008 habe ich Ihnen recht ausführlich erläutert, wie wir die Sach- und Rechtslage beurteilt und was wir im Gebiet des Bebauungsplans abweichend von dessen Festsetzungen im Einvernehmen mit der Gemeinde Ammersbek zugelassen haben.


Etwaige Verträge mit oder Zahlungen an den Bauträger sind privatrechtlicher Natur und „gehen uns nichts an“.


Nach alledem sehe ich keinen Grund, den Sachverhalt erneut überprüfen zu lassen.

Selbstverständlich können Sie sich gerne an Herrn Klein - den für die Gemeinde Ammersbek zuständigen Sachbearbeiter meines Fachdienstes - wenden, um etwaige weitere Fragen klären zu lassen.

Hier finden Sie die Liste mit den Zimmer- und Telefonnummern der Sachbearbeiter/innen meines Fachdienstes:
http://www.kreis-stormarn.de/lvw/forms/5/53/sachbearbeiter1.pdf

Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee


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Zuletzt geändert am 11.04.2008 um 14:37:50 von Jens Bebensee.
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