Sehr geehrter Herr Müller,
in der Tat ändert sich auch durch Ihre Präzisierung des Sachverhalts weder die Rechtslage noch meine rechtliche Einschätzung.
Die Bauaufsichtsbehörden sind an Gesetz und Recht gebunden und dürfen ein Vorhaben deshalb nur dann genehmigen bzw. zulassen, wenn ihm keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen (vgl. für Schleswig-Holstein § 78 Abs. 1 Satz 1 LBO unter
http://sh.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P78.htm ).
Diese öffentlich-rechtlichen Vorschriften sind bekanntlich nicht von den Bauaufsichtsbehörden erlassen worden. Und es dürfte auch kein Geheimnis sein, dass (neue) Regelungen immer wieder (neuen) Regelungsbedarf auslösen und dass Position Negation schafft.
Gerade die gesetzlichen Bestimmungen über die sogenannten „begünstigten“ bzw. „teilprivilegierten“ Vorhaben (heutiger § 35 Abs. 4 BauGB), die an einen zulässigerweise vorhandenen oder vorhanden gewesenen Bestand im Außenbereich anknüpfen, haben im Laufe der Zeit zunehmend „Lockerungen“ erfahren. Über den klaren Gesetzeswortlaut hinausgehende Erleichterungen können und dürfen nicht nach § 35 Abs. 4 BauGB zugelassen werden.
Die Zahl der zu § 35 Abs. 4 BauGB ergangenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen zeigt, dass Betroffene immer wieder versuchen, aus den schon recht weit gehenden Erleichterungen noch mehr „herauszulesen“ (siehe z. B. BVerwG, Urt. v. 19.02.2004 – 4 C 4.03 – unter
http://www.bverwg.de/media/archive/2051.pdf ).
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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Zuletzt geändert am 01.04.2008 um 17:47:00 von Jens Bebensee.