Hallo Herr Bebensee,
vielen Dank für die ausführliche Antwort. Ich habe zwischenzeitlich weitere Erläuterungen zum § 35 gelesen.
In Ernst/Zinkahn/Bielenburg&Krautzberger von 2007 findet sich folgende Erläuterung zu § 35 Abs.4 Nr.5 a)
\\\"Nicht vorausgesetzt wird, dass das Wohnhaus vom jetzigen Eigentümer genutzt wird......Diese Voraussetzung ist durch das BauGB 1986 entfallen.\\\"
Damit wird die Erweiterbarkeit des Wohnhauses (untere Wohneinheit) zumindest nicht wegen der Vermietung eingeschränkt. Was allerdings immer noch unklar ist, ob man den Punkt a) und b) auf eine Wohnung innerhalb eines Zweifamilienhaus anwenden kann. In den Erläuterungen zu a) steht im Wesentlichen
\\\"...Voraussetzung ist jedoch, dass das Wohngebäude zulässigerweise errichtet wurde...\\\"
Da wir in 1986 eine ordnungsgemäße Baugenehmigung hatten, sollte auch diese Voraussetzung gegeben sein. Das die Voraussetzungen für diese Genehmigung kurz darauf durch den Tod meines Schwiegervaters entfallen sind, kann uns doch nicht vorgeworfen werden? ...oder hätten wir eine Nutzungsänderung beantragen müssen?
Punkt b) kann der Erweiterung eigentlich auch nicht entgegen stehen, da die Erweiterung aufgrund der Wohnbedürfnisse unserer Mieter und in Bezug auf das vorhandene Gebäude angemessen ist.
Wie schon in meiner erstem Mail dagestellt, wir wollen keine weitere Wohnung schaffen, sondern nur die kleine Wohnung wegen Familienbedarf unserer Mieter (Nachwuchs) erweitern.
Ich würde mich freuen, wenn Sie mir unter diesen Voraussetzungen nochmal Ihre Meinung mitteilen würden.
Mit freundlichen Grüßen
Albert Müller
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