Internetportal Kreis Stormarn

  Willkommen im Stormarnforum

Buergerportal Kreis Stormarn
Buergerportal Kreis Stormarn
Buergerportal Kreis Stormarn
 

Schließen Bis auf weiteres können vom Fachdienst Bauaufsicht keine fachlichen Auskünfte gegeben werden.

Wir bitten um Ihr Verständnis.

Thema: Erweiterung im Außenbereich

Autor Beitrag
 Verfasst am: 31.03.2008 15:18:03 Titel: Re: Erweiterung im Außenbereich
Hallo Herr Müller,

gute Frage ...

Der vom 01.08.1979 bis zum 30.06.1987 gültige § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 a BBauG begünstigte die

„... bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten Wohngebäudes, wenn der Eigentümer es längere Zeit selbst genutzt hat und die Erweiterung der angemessenen Versorgung des Eigentümers und seiner zum Haushalt gehörenden Familienangehörigen mit Wohnraum dient...“


Der ab dem 01.07.1987 gültige § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB 1986 begünstigte

„...die Erweiterung von zulässigerweise errichteten Wohngebäuden, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Wohngebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen ist...“

und enthielt im Satz 3 der Bestimmung folgende (einschränkende) Regelung:

„...Bei Anwendung des Satzes 1 Nr. ... 5 sind in Wohngebäuden höchstens zwei Wohnungen zulässig; die Einrichtung einer zweiten Wohnung setzt weiter voraus, daß Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß das Wohngebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird...“


Ein Vergleich dieser beiden Bestimmungen ergibt, dass durch das BauGB 1986 (lediglich) das Erfordernis „...wenn der Eigentümer es längere Zeit selbst genutzt hat...“ entfallen ist.


Zu § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 und Satz 3 BauGB 1986 hat beispielsweise das OVG Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 03.02.1988 – 11 A 1911/87 – (in BauR 1988, 445 = BRS 48 Nr. 76) u.a. folgendes ausgeführt:

„... Durch Satz 3 des § 35 Abs. 4 BauGB sollten Einengungen des nach dem BBauG geltenden Rechts vermieden werden, indem die Einrichtung einer zweiten Wohnung nicht ausgeschlossen werden sollte. „Darüber hinaus soll durch Satz 3 auch zum Ausdruck gebracht werden, daß... die Einrichtung einer zweiten Wohnung nicht ausgeschlossen ist... Damit wird das auch aus sozialpolitischen Gründen erwünschte Zusammenleben der Generationen einer Familie unter einem Dach baurechtlich unterstützt.“ Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 20.12.1985, BT-Drucks. 10/4630, S.90...

Nach dem Wortlaut des 2. Halbsatzes des Satzes 3 muß das Wohngebäude vom Eigentümer oder seiner Familie genutzt werden. Es genügt demnach nicht, wenn nur eine der beiden nach Einrichtung der zweiten Wohnung im Wohngebäude vorhandenen Wohungen durch den Eigentümer oder seine Familie genutzt wird. Hätte der Gesetzgeber die Nutzung einer Wohnung im Wohngebäude für die Privilegierung ausreichend erachtet, hätte er dies durch einen entsprechenden Zusatz wie „eine Wohnung im Wohngebäude“ zum Ausdruck bringen müssen...“


Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu in seinem Beschluss vom 13.09.1988 – 4 B 155/88 – (in BauR 1988, 699 = BRS 48 Nr. 78) u.a. ausgeführt:

„...Übrigens hat der Senat bereits in seinem Beschluß vom 12. Februar 1988 - BVerwG 4 B 21.88 - ausgeführt, daß eine Wohnhauserweiterung nur dann als "angemessen" zu gelten habe, wenn sie gerade der Wohnraumversorgung der Familienangehörigen zu dienen bestimmt sei. Das zu § 35 Abs. 5 Nr. 4 Buchst. a BBauG ergangene Urteil des Senats vom 23. Januar 1981 - BVerwG 4 C 82.77 - (ZfBR 1981, 94 = BauR 1981, 245) gelte auch für § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Unverändert sei bestimmender Zweck der Regelung, eine verbesserte Wohnraumversorgung zu begünstigen...“



Der heute gültige § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 BauGB begünstigt

„...die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a) das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b) die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c) bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, daß das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird...“


In Buchstabe c ist mit den Worten „...das Gebäude...“ ganz offenkundig das Gesamtgebäude nach Erweiterung gemeint.


Nach alledem bezieht sich § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB nur auf den Eigentümer und seine Familie.


Fragen Sie doch einmal bei Ihrer Bauaufsicht nach, wie sie die Erweiterungschancen auf der Grundlage des § 35 Abs. 2 BauGB sieht...


Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee




---
Zuletzt geändert am 01.04.2008 um 08:53:38 von Jens Bebensee.
Navigation: nach obenNach oben
Beitrag beantworten
Betreff:
Name:
Beitrag:
  Tragen Sie hier Ihre E-Mail-Adresse ein, um über neue Beiträge/Antworten zu diesem Thema informiert zu werden (optional):
E-Mail-Adresse

Sicherheitsabfrage

Um Spam-Missbrauch zu verhindern, bitten wir Sie
folgende Zeichen in das Textfeld einzugeben
captchaNeue Sicherheitsgrafik generieren

Bitte geben Sie hier die oben abgebildeten Zeichen ein:

  Abbrechen