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Thema: Grenzbebauung Garage

Autor Beitrag
 Verfasst am: 29.03.2008 16:12:01 Titel: Re: Grenzbebauung Garage
Hallo Harald,

Meinungsverschiedenheiten zwischen Bauherrinnen und Bauherren auf der einen und Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern von Baugenehmigungsbehörden auf der anderen Seite sollten die Betroffenen besser untereinander klären, notfalls mit Hilfe einer Schlichterin / eines Schlichters oder des Gerichts.

Dennoch möchte ich Sie nicht „im Regen stehen lassen“ und zu Ihrer Anfrage die folgenden persönlichen Bemerkungen machen:


Zu 3.)

Was „das Vorhaben“ ist und damit zusammenhängend geprüft werden soll, bestimmt grundsätzlich der/die Bauherr/in (vgl. auch unser Baulexikon unter http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.php?bereich=7&bid=40 ).

Nach Ihren Schilderungen bilden Wohnhaus und Garage eine Einheit, so dass sich die Frage, ob für Haus und Garage getrennte Anträge gestellt werden können, nicht stellt. Hätten wir dem gegenüber beispielsweise zwei (getrennte) bauliche Anlagen, die als ein Vorhaben eingereicht worden wären, und würde nur die Garage gegen nachbarschützende Abstandflächenbestimmungen verstoßen, würde das Verwaltungsgericht auf eine Nachbarklage die gesamte Baugenehmigung für rechtswidrig erklären und aufheben (müssen).


Zu 1. und 2.)
§ 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 LBO ist eine Sonderregelung speziell für Kleingaragen an oder in unmittelbarer Nähe der Grenze, deren Bestimmungen „wörtlich“ zu nehmen sind.

Wenn also im Satz 2 Nr. 1 der Regelung von „Gesamtlänge“ von 9 m die Rede ist, ist praktisch die „Länge über alles“ – also beispielsweise inklusive Regenrinne – gemeint. Deshalb kann man auch nicht ohne Weiteres auf die Erleichterungen des Absatzes 7 für vortretende Bauteile zurückgreifen.

Hier sollte man prüfen, ob nicht möglicherweise von der Ermessensvorschrift des § 6 Abs. 11 Satz 2 LBO Gebrauch gemacht werden kann.

Der Gesetzentwurf der neuen LBO schreibt übrigens für grenznahe Garagen nicht mehr einen Mindestabstand von 1 m (zur Vermeidung sogenannter „Schmutzecken“) vor (siehe zu § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 auf den Seiten 22 und 150 des Entwurfs unter http://www.schleswig-holstein.de/IM/DE/PlanenBauenWohnen/StaedteBauenWohnung/Baurecht/PDF/lbo__gesetzentwurf,templateId=raw,property=publicationFile.pdf ).



Mit freundlichen Grüßen
Jens Bebensee







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Zuletzt geändert am 29.03.2008 um 16:15:00 von Jens Bebensee.
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