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Thema: Beginnende Zersiedung durch scheinbar genehmigte Baunebengebäude

Autor Beitrag
 Verfasst am: 26.03.2008 12:27:58 Titel: Re: Beginnende Zersiedung durch scheinbar genehmigte Baunebengebäude
Sehr geehrter Herr Demetrio,

entgegen Ihrer Schilderung sieht der von Ihnen angesprochene, am 24.09.2003 in Kraft getretene Bebauungsplan der Gemeinde Ammersbek nicht „... eine genau festgelegte Bebauung mit u.a. Baunebengebäuden (Gartenhäusern) nur EINES bestimmten Typs Karibu Amrum...“ vor, sondern trifft u.a. die folgenden beiden textlichen Festsetzungen:

„...1.2 Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und nach Landesrecht genehmigungsfreie Anlagen sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind, sind nur direkt mit dem Hauptgebäude oder mit Carports innerhalb der Flächen für Gemeinschaftsstellplatzanlagen (GST) verbunden und einem Volumen von maximal 10 kbm zulässig (§ 14 (1) satz 3 BauNVO)...“

und

„... 4.2 Die gemäß textlicher Festsetzung 1.2 zulässigen Nebenanlagen haben sich in Material und Farbe dem Hauptgebäude bzw. den Carports anzupassen...“


Gerätehäuser sind Nebenanlagen und bis zu einem umbauten Raum von 30 m³ im beplanten und unbeplanten Innenbereich baugenehmigungs- und anzeigefrei (vgl. § 69 Abs. 1 Nr. 1 LBO unter http://sh.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P69.htm ). Gleichwohl müssen solche Gerätehäuser natürlich die Festsetzungen eines ggf. bestehenden Bebauungsplans – wie hier – beachten.


Ursprünglich war geplant, die Nebenanlagen – wie nach Ziffer 1.2 der textlichen Festsetzungen vorgesehen - in Verbindung mit den Carports zu erstellen. U.a. wegen der notwendigen Freihaltung des Regensiels mussten die für Nebenanlagen vorgesehenen Flächen im Bereich der Gemeinschaftsstellplatzanlagen (GST) wesentlich reduziert werden, so dass eine einheitliche Lösung in dem Bereich nicht mehr realisierbar war.

Abweichend von der textlichen Festsetzung Ziffer 1.2 wurde (den Reihenhausbesitzern) deshalb mit einem Bescheid aus dem Jahre 2005 gestattet, Gerätehäuser bis zu 10 m³ umbauten Raumes unabhängig von Carports und an anderer Stelle aufstellen zu dürfen.

Zwar lag diesem Bescheid der Tat ein einheitlicher Gerätehaustyp zugrunde. Im Kern regelt der Bescheid jedoch nur die Abweichung von den planerischen Festsetzungen. Eine Festschreibung auf einen ganz bestimmten Gerätehaustyp eines ganz bestimmten Herstellers hätte allein mit Blick auf Ziffer 4.2 der textlichen (gestalterischen) Festsetzungen nicht erfolgen dürfen. Dort sind lediglich Regelungen über Material und Farbe enthalten.


Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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