Geschrieben von:
Anja Mayer
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Hallo Herr Bebensee,
vielen Dank für Ihre Antwort. Ich als Laie verstehe die Angaben im Bebauungsplan so wie Sie. Die Mitarbeiterin im zuständigen Bauamt, die letztendlich unseren Bauantrag bewilligen wird, hat da eine andere Auffassung (wie in meiner Frage dargelegt), die ich nicht nachvollziehen kann.
Ich habe noch mal im Bebauungsplan nachgesehen: Dort steht lediglich
bei I:
SD 30° - 45 °
bei II:
PD 5° - 15°
WH max. 7,0 m
GH max. 10,0 m
Folgende Zeichenerklärung liegen vor:
I Zahl der Vollgeschosse als Höchstgrenze
WH Wandhöhe
GH Gebäudehöhe
SD Satteldach
PD Pultdach
In den textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan steht als einziger relevanter Passus
"Maß der baulichen Nutzung
Im gesamten Plangebiet dürfen die Gebäude die in der Planzeichnung festgesetzte maximale Gebäudehöhe nicht überschreiten. Abweichend von der LBO wird die Gebäude- bzw. Wandhöhe gemessen von der Oberkante des Erdgeschoss-Rohfußbodens."
Unser Haus wird zurzeit mit 10,0 m x 9,30 m bebauter Fläche geplant, damit wird die GRZ von 0,3 bei einer Grundstücksgröße von 640 qm in jedem Fall nicht überschritten.
Gibt es eine Quelle, mit der ich Ihre Meinung, dass bei einem Pultdach-Haus die traufseitige Wand für die max. Wandhöhe relevant ist und die gegenüberliegende Wand dementsprechend die max. Gebäudehöhe einhalten muss, belegen kann?
Freundliche Grüße
Anja Mayer
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