Geschrieben von:
Jens Bebensee
Fachdienstleiter Bauaufsicht
|
Hallo Frau Mayer,
ich verstehe die Festsetzung etwas anders:
Da Sattel- und Pultdächer zulässig sind, wird man aus meiner Sicht für die max. zulässige Wandhöhe die traufseitige Wand - sozusagen den niedrigeren Teil – ansetzen müssen. Die gegenüber liegende Wand dürfte dann 10 m hoch sein.
Interessant wäre in diesem Zusammenhang natürlich, ob der Bebauungsplan auch Dachneigungen festsetzt.
Ein 10 m breites Pultdachhaus, das die beiden maximalen Höhen erreicht, hätte beispielsweise eine Dachneigung von etwa 16,7°, ein 6 m breites eine Neigung von ca. 26,6°.
Mit freundlichen Grüßen
Jens Bebensee
|