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Thema: Nachbar stock Dach auf!

Autor Beitrag
 Verfasst am: 18.03.2008 10:30:12 Titel: Re: Nachbar stock Dach auf!
Die gestrige Antwort ist leider verschwunden. Na ja, dann nochmal in kurz :

1.) Überlegen Sie mal, wie gut es dem Planeten gehen würde, hätte keiner seinen Mist in die Landschaft gekippt. Ausserdem würden Sie doch sicherlich auch nicht aus dem 10. Stock springen, nur weil dasselbe schon andere vor 70 Jahren gemacht haben ?

2.) Die LBO ist nicht nur der Schutz der Öffentlichkeit sondern dient auch als Nachbarschutz. Somit kann eine Baugenehmigung nur unbeschadet weiterer privater Rechte Dritter ergehen. Sicherlich könnten Sie überbauen oder Fremdgrundstücke bebauen. Dann müssen Sie aber zur Erteilung einer Genehmigung lügen. Alles weitere regelt dann das StGb und die Behörde wäre schadfrei, da Sie sich die Baugenehmigung erschlichen hätten.

Ich glaube, mit der Baugenehmigung wird es wohl eher nichts, wenn Sie zum Amt gehen und sagen Sie hätten ein schönes Baugrundstück gesehen und würden dies gerne bebauen und sagen weiterhin unmissverständlich, dass Sie weder den Eigentümer kennen, noch jemals gefragt haben.
Gemäß LBO würde es mit dem nachbarschaftlichem Überbau ohne dessen Zustimmung wohl auch eher nichts.

Da würden Sie wahrscheinlich zuallererst vor dem Strafgericht landen (mögliche Delikte : Urkundenfälschung, Betrug, falsche Versicherung an Eides statt, falsche uneidliche Aussage) und danach würde das ganze nicht zivilrechtlich, sondern verwaltungsrechtlich weitergehen.

Die hauptsächlichen Auseinandersetzungen landen häufig vor dem Verwaltungsgericht, da die Nachbarn häufig nicht bedenken, dass hier lediglich die Rechtmässigkeit (gemäß LBO und BauGB) des Bescheides geprüft wird und auch nur grob nachvollzogen wird, ob der Bau ausser diesen Vorschriften und Gesetzen nachbarliche Rechte grob verletzt.

Da können Sie dann auch nachlesen, was passiert, wenn die Beeinträchtigung den Nachban grob in seinen Rechten verletzt (s.o. Thema "Bauchlandung").

Darüberhinaus kann das Abwehrrecht auch aus dem Nachbarschutzgesetz, dem BGB und dem GG hergeleitet werden, wo man wiederrum schnell erkennen kann, dass eine Baugenehmigung noch lange keine Rechtsgrundlage bildet und dass diese Rechte sodann auch zivilrechtlich auch noch geltend gemacht werden können.

Man kann also schnell erkennen, dass die Baubehörde auch kein Organ der Judikative ist und schlicht nicht entscheidungsbefugt sein möchte für das Nachbarschutzgesetz, wohl aber für das BauGB und die LBO.

Bei dieser Art von Nachbarschaftsproblemen ist aber auch der Behörde an einer konstruktiven Klärung gelegen, da sowohl die Mitarbeiter der Behörden Menschen sind (...und Ihnen derartiges auch passieren kann...) und weil die Behörde bei Erteilung einer Baugenehmigung in der Amtshaftung steckt, was sich bei einer (verlorenen) Rechtsstreitigkeit doch recht negativ auf das Konto auswirkt.

Dies ist ja auch der Grund, dass Behörden häufig die Nachbarn hinterfragt, um das eigene Risiko zu minimieren und nachbarschützende Erwägungen mit einfliessen zu lassen.

Die Spielregeln sind für Sie als Bauherr also die LBO und das BauGB, welche auch nachbarschützenden Charakter hat. Deswegen hat der Nachbar ja auch das Recht auf Akteneinsicht und kann eine für Ihn positive Rechtsverletzung der Behörde mitteilen und ggf. Widerspruch einlegen. Der Rest wird wohl eher zuerst vorm Verwaltungsgericht geklärt.

Darüberhinaus überwacht die Bauaufsichtsbehörde nicht nur das Einhalten der Genehmigungen sondern auch die Mittel, welche zum Ziel führen sollen. Nur weil die LBO der Behörde möglichst viel Flexibilität geben möchte, heisst das noch lange nicht, das diese keinen Nachbarschutz ausübt.

Deswegen wüsste ich nicht, was bei der Definition der Institution Bauaufsichtsbehörde falsch sein sollte.

Nur zu behaupten, es wäre möglich Ihre Nachbarn oder auch die Behörden zu täuschen oder zu betrügen um eine abwegige Baugenehmigung zu erhalten, spricht nicht gegen den von der Bauaufsichtsbehörde ausgeübten öffentlich rechtlichen Schutz und den Nachbarschutz.

Sie werden sicherlich schmerzlich erfahren, was passiert, wenn Sie sich eine Baugenehmigung erschleichen, sich nicht an eine gegebene Baugenehmigung halten oder entgegen der LBO und des BauGB bauen (...hat mit dem Zivilgericht herzlich wenig zu tun...) und die Bauafsichtsbehörde dies feststellt.
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