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Thema: Nachbar stock Dach auf!

Autor Beitrag
 Verfasst am: 17.03.2008 10:21:10 Titel: Re: Nachbar stock Dach auf!
Sehr geehrter Herr von Campe !

Zitat : 1. Überlegen Sie mal, welcher Unsinn unter der Herrschaft der NAZIS getrieben wurde und überlegen Sie mal, daß dieser Unsinn noch immer
in der Landschaft steht, im Boden vergraben ist, im Wasser versenkt ist.

Kommentar : Daran können Sie sehen, was passiert, wenn etwas eben nicht als Rechtsstaat angefasst wird. Zumal es wohl eine recht schwache Ausrede ist, sich selber als Saubermann hinzustellen, weil die Nazis noch viel schlimmer waren. Beim damaligen Nationalsozialismus gab es nichts, was erstrebenswert gewesen wäre und ist eine Ermahnung, es niemals nochmal so weit kommen zu lassen. Das hört sich bei Ihnen, mit Verlaub, so an, "die Nazis haben damals auch irgendwo Ihren Mist abgeladen, so dass Sie dass heute auch so machen können."

Eigentlich geht man als normal denkender Mensch davon aus, dass die jetzige Generation aufgrund der Warnungen der Geschichte in Zukunft besser handeln will und es auch wird. Sie jedoch scheinen der Meinung zu sein, nur weil es andere noch viel schlimmer machten, ist dass eine adäquate Ausrede es selbst nicht besser machen zu müssen.

Zitat : 2. Die Bauaufsicht erteilt eine Baugenehmigung "unbeschadet Rechte Dritter", ich kann also eine Baugenehmigung bekommen, um meinen
Baukörper über die Grenze auf Ihr Grundstück zu bauen. Ich kann sogar eine Baugenehmigung erhalten, um auf Ihrem Grundstück zu bauen.
Den Rest klären wir dann vor dem : Zivilgericht und eben nicht mit der Bauaufsicht !
Ich empfehele auch in diesem Forum zu lesen - vor dem Schreiben !

Kommentar : Es ist tatsächlich so, dass zuerst die Landesbauordnung (...welche nachbarschützende Wirkung m.E. auch entfaltet) als maßgeblich bei der Bauordnungsbehörde als Rechtsgrundlage angenommen wird, da eine Baugenehmigung unbeschadet p r i v a t e r Rechte Dritter erteilt wird. An die LBO müssen sich dagegen alle halten. Bei allen Maßnahmen eines Neubaus betreffend, entfalten sich darüber hinaus diverse nachbarschützende Gesetze. So hat der Nachbar das Recht auf Akteneinsicht und wird bei Ihrem ominösen Grenzüberbau vorab von der Baubehörde gefragt, da die Vorschriften der LBO verletzt würden. Eine Baugenehmigung heisst auch noch lange nicht, dass der Bau rechtens ist. So könnte der benachteiligte Nachbar per einstweiliger Verfügung vom Verwaltungsgericht einen Baustopp erwirken, wenn schlüssig dargelegt werden kann, dass er in seinen Rechten verletzt wird.

Eine Baugenehmigung auf einem Fremdgrundstück kann sicherlich erwirkt werden, rechtens macht es dass allerdings auch nicht. Zumal die Gefahr hier recht gross ist, dass der Grundstückseigentümer gefragt werden würde. Dann wäre es wieder "Asche" mit Baugenehmigung, zumal diese nur mit unwahren Behauptungen von Ihnen erwirkt werden könnte (...dazu komme ich noch...).

Mit Erteilung einer Baugenehmigung (...sofern der Bauherr diese durch warheitsgemässe Angaben erworben hat...) befindet sich die Baubehörde wiederrum in der Amtshaftung. Bei unwahren Behauptungen, sind Sie nicht nur strafrechtlich (z.B. Urkundenfälschung, Betrug usw.) haftbar, sondern die Behörde würde sich durch das "erschleichen" einer Genehmigung haftungsfrei halten.

Dies ist für die Behördenmitarbeiter (...welche ja auch Menschen sind..) natürlich eine vernünftige Motivation, bei nachbarlicher Akteneinsicht,
auch eben mit diesen Nachbarn zu sprechen und sich seine Sicht der Dinge anzuhören, da die Amtshaftung sonst ein sehr teures Vergnügen werden könnte.

Zumal der formale Ausschluss privater Rechte nur ein Schutz der Behörde davor ist, jedes Minimalrecht Dritter zu berücksichtigen, da die Behörde bekanntermassen kein Organ der Judicative ist und m.E. die Rechtsansichten der Dritten nicht immer auf die Rechtmässigkeit überprüfen kann. Bei direkt ins Auge des Betrachters auffallenden Benachteiligungen könnte es genausogut wieder "Asche" mit der Baugenehmigung werden, da die Behörde sicherlich nicht eine "Bauchlandung" in Kauf nehmen wird.

Ausserdem werden bei diesem Gespräch die Behördenmitarbeiter sicherlich auch "Mensch" bleiben, so dass bei starken Beeinträchtigungen von der Baubehörde eben auch ein für beide seiten vernünftiger Kompromiss gesucht wird, weil eben sowohl die Behörde als auch der Bauherr sicherlich nicht gerne "blind" riskieren wird, vor einem Gericht u.U. "eine Bauchlandung hinzulegen".

Da wird allerdings bei keiner Einigung zuerst nicht zivil- sondern verwaltungsrechtlich geklärt, ob die erstellte Baugenehmigung frei von Rechtsfehlern ist. Hier wird auch die entsprechende Störung nach Einzelfall und nach dem BGB geprüft. Selbst dann kann es sogar zivilrechtlich weitergehen, da hier nur der Verwaltungsakt geklärt wird.

Somit verbleibt die Bauaufsichtsbehörde die Institution, welche darauf achtet, dass Sie sich an die LBO (...also die Spielregeln) halten und prüft durchaus m.E. auch, ob nachbarrechtliche Grenzen, da auch die LBO eine nachbarschützende Wirkung entfaltet, eingehalten werden (...um diesen Nachbarschutz geht es hauptsächlich im Verwaltungsrecht betreffend Baugenehmigungen und Rechtmässigkeiten).

Da empfehle ich Ihnen gerne mal, Entscheidungen der Verwaltungsgerichte zu lesen. Dies können Sie auch gerne vor dem Schreiben nachlesen.
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