Geschrieben von:
Anja Mayer
|
Guten Tag, zusammen!
Auf unserem Grundstück ist laut Bebauungsplan eine Wandhöhe von max. 7m, sowie eine Gebäudehöhe von max. 10 m erlaubt; ferner sind Satteldächer und Pultdächer als Dachformen zugelassen. Dazu habe ich folgende Frage: Stimmt es, dass für die Wandhöhe beim Bau eines Hauses mit Pultdach nicht die Giebelwände oder die traufseitige Wand, sondern die der Traufseite gegenüberliegende maßgeblich ist. Das würde ja bedeuten, dass in unserem Fall die max. Gebäudehöhe gleich der max. Wandhöhe (7 m) ist. Bei Häusern mit Satteldach können diese insgesamt auf 10 m kommen, d.h. die Giebelwände können dann ja auch bei max. 10 m liegen. Habe ich das richtig verstanden? Wenn ja, warum darf ein Satteldach-Haus insgesamt höher sein als ein Pultdachhaus? Die Höhevorgaben sind für beide Dachformen laut Bebauungsplan gleich.
Freundliche Grüße
Anja Mayer
|