Hallo Herr B.,
in meiner letzten Stellungnahme habe ich versucht, deutlich zu machen, dass Maßnahmen, die nicht unter eine der Nummern bzw. einen der Absätze des § 69 LBO fallen, nach § 68 Abs. 1 LBO baugenehmigungspflichtig sind. Nach meinen Ausführungen, die einzelne Beispiele enthalten, wird Ihr Vorhaben – komplette Ersetzung des Dachstuhls –von keiner der rechtlich ernsthaft in Betracht zu ziehenden Alternativen dieses Katalogs erfasst.
Dachkonstruktionen sind tragend. Deshalb gehen Veränderungen von Dachkonstruktionsteilen, die eine statische Nachrechung notwendig machen, über den Bestandsschutz (siehe
http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.php?bereich=1&bid=13 ) hinaus und sind immer baugenehmigungspflichtig.
In diesem Zusammenhang möchte ich Sie noch auf Teile des Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.04.2000 – 4 C 5.99 – hinweisen, das im Internet beispielsweise nachzulesen ist unter
http://lexetius.com/2000,776 ; interessant sind hier insbesondere die Randnummern 3, 8 und 26.
Übrigens greift die Genehmigungspflicht auch schon dann, wenn beispielsweise im Dachgeschoss anstelle von Abstellräumen ein neuer Aufenthaltsraum geschaffen werden soll (vgl. § 69 Abs. 3 LBO).
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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Zuletzt geändert am 08.03.2008 um 11:07:34 von Jens Bebensee.