Hallo Herr B.,
ein Wohnhaus, für das eine bestandskräftige Baugenehmigung erteilt wurde, genießt Bestandsschutz. Was unter Bestandsschutz zu verstehen ist und wann dieser untergeht, haben wir ausführlich in unserem Baulexikon erläutert (siehe unter
http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.php?bereich=1&bid=13 ).
§ 69 der Landesbauordnung (LBO) enthält einen Katalog der baugenehmigungs- und anzeigefreien (Bau-)Maßnahmen (siehe unter
http://sh.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P69.htm ).
Baugenehmigungs- und anzeigefrei ist nach Abs. 2 der Bestimmung die Änderung der ä u ß e r e n Gestaltung baulicher Anlagen. Darunter fallen beispielsweise Auswechslungen von Fenstern und Türen, Anstrich, Verputz und (bloße) Dachumdeckungen.
Außerdem sind Instandhaltungsarbeiten baugenehmigungs- und anzeigefrei (vgl. § 69 Abs. 4 LBO). Durch Instandhaltungsarbeiten werden regelmäßig zerstörte oder schadhafte B a u t e i l e wieder hergerichtet, Mängel oder Schäden beseitigt durch Maßnahmen, die den bisherigen Zustand im Wesentlichen unverändert lassen oder ihn wiederherstellen und erhalten (z.B. fachgerechte Erneuerung zerstörter oder schadhafter
B a u t e i l e , Ausbesserung oder Erneuerung des Außenputzes, Erneuerung des Anstrichs).
Schließlich sind die Errichtung, Herstellung und Änderung n i c h t t r a g e n d e r oder nichtaussteifender Bauteile i n n e r h a l b baulicher Anlagen baugenehmigungs- und anzeigefrei (vgl. § 69 Abs. 1 Nr. 17 LBO). Dazu gehören alle Trennwände nach § 32 LBO (vgl.
http://sh.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P34.htm ), die k e i n e tragenden Wände, Pfeiler und Stützen nach § 32 LBO sind (vgl.
http://sh.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P32.htm ). Außenwände nach § 33 LBO und Brandwände nach § 35 LBO gehören nicht dazu (siehe
http://sh.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P33.htm und
http://sh.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P35.htm ).
N i c h t unter diese Bauteile fällt das Dach eines Gebäudes, weil es nicht innerhalb baulicher Anlagen liegt, sondern das Gebäude wie die Außenwand nach außen abschließt.
Nach alledem muss man zwangsläufig zu dem Schluss kommen, dass zwar eine Dachumdeckung baugenehmigungs- und anzeigefrei ist, die komplette Ersetzung des Daches aber nicht unter § 69 LBO fällt und deshalb nach § 68 Abs. 1 LBO baugenehmigungspflichtig ist (vgl.
http://sh.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P68.htm ).
Ihr Zimmermann liegt also nicht so ganz richtig ...
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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Zuletzt geändert am 03.03.2008 um 08:47:13 von Jens Bebensee.