Geschrieben von:
Christian Schwöbbermeyer
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die Fam M. betreibt in Trittau-Köppenkaten als Pächter einen landwirtschaftlichen Betrieb mit dem Schwerpunkt Pferdezucht/-haltung. Im Betrieb sind 23 Pferde vorhanden, Weide/Grünlandflächen zur Futtererzeugung betragen ca. 10 ha. Auf 2 zusätzlich vorhandenen Sandpaddocks sollen 2 Weideschutzhütten mit den Massen 4x10 Meter auf- gestellt werden. Nach § 69 Ziffer 22 Landesbauordnung Schleswig-Holstein in Verbin- dung mit § 35 Ziffer (1) 1. und § 201 des BauGB steht einer Erstellung dieser Hütten keine sonstige Vorschrift etc. im Wege oder?
Vielen Dank fürs Antworten.
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