Internetportal Kreis Stormarn

  Willkommen im Stormarnforum

Buergerportal Kreis Stormarn
Buergerportal Kreis Stormarn
Buergerportal Kreis Stormarn
 

Schließen Bis auf weiteres können vom Fachdienst Bauaufsicht keine fachlichen Auskünfte gegeben werden.

Wir bitten um Ihr Verständnis.

Thema: Carport - Grenzbebauung

Autor Beitrag
 Verfasst am: 23.02.2008 19:56:27 Titel: Re: Carport - Grenzbebauung
Hallo Michael,

für Ihr Projekt benötigen Sie in der Tat eine Baugenehmigung, weil der Carport bzw. die Garage die längenmäßige Begrenzung von 9 m überschreiten soll.

Deshalb würde ich mich an Ihrer Stelle mit dem/der für den Bauort zuständigen Sachbearbeiter/in der Bauaufsicht in Verbindung setzen, um die offenen Fragen im Rahmen eines kostenfreien Bauberatungsgesprächs klären zu lassen (siehe unter http://www.kreis-stormarn.de/service/lvw/leistungen/index.php?bereich=1&lid=83 ).

Bringen Sie dazu neben einem Übersichtsplan am besten Fotos mit, auf denen der geplante Standort, die Privatstraße und die sonstige Bebauung des Grundstücks zu sehen ist.


Meine summarische Einschätzung:

Die Längenüberschreitung dürfte nicht „das Problem“ sein, weil die Längsseite des Carports bzw. der Garage an der Privatstraße liegen soll; hier dürfte kaum eine „wesentliche Beeinträchtigung gegenüberliegender Räume“ zu befürchten sein (vgl. § 6 Abs. 11 Satz 2 LBO unter http://sh.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P6.htm ).

Das „Hintereinanderparken“ könnte wegen der erforderlichen Rangierbewegungen und des damit verbundenen Lärms insbesondere dann ein Problem werden, wenn Ihr Grundstück in einem reinen Wohngebiet liegt (siehe §§ 3 und 12 BauNVO unter http://dejure.org/gesetze/BauNVO/3.html und http://dejure.org/gesetze/BauNVO/12.html ).

Einzelheiten zu den Anforderungen an Garagen finden Sie in § 55 LBO (siehe unter http://sh.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P55.htm ) und in der Garagenverordnung (siehe unter http://sh.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sh.juris.de/sh/gesamt/GaV_SH.htm#GaV_SH_rahmen ).


Denken Sie bitte daran, dass ein ggf. bestehender Bebauungsplan die Zulässigkeit von Garagen und Carports einschränken oder gar ausschließen kann (siehe § 12 Abs. 6 BauNVO unter http://dejure.org/gesetze/BauNVO/12.html und § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO unter http://dejure.org/gesetze/BauNVO/23.html ).


Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
Navigation: nach obenNach oben
Beitrag beantworten
Betreff:
Name:
Beitrag:
  Tragen Sie hier Ihre E-Mail-Adresse ein, um über neue Beiträge/Antworten zu diesem Thema informiert zu werden (optional):
E-Mail-Adresse

Sicherheitsabfrage

Um Spam-Missbrauch zu verhindern, bitten wir Sie
folgende Zeichen in das Textfeld einzugeben
captchaNeue Sicherheitsgrafik generieren

Bitte geben Sie hier die oben abgebildeten Zeichen ein:

  Abbrechen