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Thema: Nachbar stock Dach auf!

Autor Beitrag
 Verfasst am: 23.02.2008 19:21:21 Titel: Re: Nachbar stock Dach auf!
Hallo Kaddy,

ob das Vorgehen Ihrer Nachbarin „in Ordnung ist“, kann ich „aus der Ferne“ auch nicht so einfach beantworten.

Jedenfalls ist die Änderung/Aufstockung des Daches u.a. deshalb baugenehmigungspflichtig, weil in die Statik eingegriffen wird und vermutlich im neuen Dachgeschoss noch zusätzliche Aufenthaltsräume geschaffen werden sollen (vgl. § 68 Abs. 1 der Landesbauordnung [LBO] unter http://sh.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P68.htm und „Umkehrschluss“ aus § 69 Abs. 1 Nr. 17, Abs. 2 und Abs. 3 LBO unter http://sh.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P69.htm ); liegt Ihr Grundstück im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans und hat Ihre Nachbarin einen in der Liste eingetragenen Architekten/Entwurfsverfasser mit der Planung der Baumaßnahmen beauftragt, reicht(e) allerdings eine Bauanzeige im Rahmen der Baufreistellung nach § 74 LBO aus (siehe http://sh.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P74.htm und http://www.kreis-stormarn.de/service/lvw/leistungen/index.php?bereich=1&lid=48 ).

Nach § 6 Abs. 7 LBO darf ein Windfang innerhalb der Abstandfläche sich nicht über mehr als die halbe Länge der Gebäudewand erstrecken, nicht mehr als 1,50 m vortreten und muss von der Grundstücksgrenze mindestens 2 m entfernt bleiben (vgl. http://sh.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P6.htm ).

Die Aufstockung des Daches bis zu einer Neigung von 45 Grad löst noch keine Änderung des nach der LBO erforderlichen Grenzabstandes aus („Umkehrschluss“ aus § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstaben a und c LBO).

Wer „Nachbar“ im Sinne des öffentlichen Baurechts ist, welche Rechte Nachbarinnen und Nachbarn haben sowie sonstige Fragen rund um das Thema „Bau und Bauen“ haben wir ausführlich in unserem Baulexikon erläutert (siehe unter http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.php und http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.php?bereich=5&bid=34 ).

Eine Baugenehmigung wird übrigens unbeschadet p r i v a t e r Rechte Dritter erteilt (vgl. § 78 Abs. 4 LBO unter http://sh.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P78.htm ). Privatrechte regelt das Nachbarrechtsgesetz, das Sie nachlesen können unter http://sh.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sh.juris.de/sh/gesamt/NachbG_SH.htm#NachbG_SH_rahmen .


Wenn Sie und/oder Ihr Mann Eigentümer/in des Grundstücks sind, kann ich Ihnen nur empfehlen, sich mit dem/der für den Bauort zuständigen Sachbearbeiter/in der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde in Verbindung zu setzen und um Akteneinsicht zu bitten (siehe unter http://www.kreis-stormarn.de/service/lvw/leistungen/index.php?bereich=1&lid=59 ). Liegt der Bauort im Kreis Stormarn, finden Sie den/die zuständige/n Mitarbeiter/in unter http://www.kreis-stormarn.de/lvw/forms/5/53/sachbearbeiter1.pdf .

Für Ahrensburg, Bad Oldesloe und Reinbek sind wir allerdings nicht zuständig; in diesen Städten sind die Bürgermeisterin und die Bürgermeister untere Bauaufsichtsbehörde (siehe unter http://sh.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sh.juris.de/sh/BauAufsUeV_SH_P1.htm und http://www.kreis-stormarn.de/kreis/fachbereiche/bau/bauaufsicht.html ).


Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee



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Zuletzt geändert am 23.02.2008 um 20:01:04 von Jens Bebensee.
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