Hallo Steik,
die Befugnis, Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 90 LBO (siehe
http://sh.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P90.htm ) anzuzeigen, ist zu trennen von der Eigenschaft eines „Nachbarn“ im Sinne des öffentlichen Baurechts (siehe dazu unser Baulexikon unter
http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.php?bereich=5&bid=34 ).
Wenn Sie die Bauaufsichtsbehörde zum Einschreiten gegen den Unterstand veranlassen wollen, müssten Sie sich als Mieter an Ihren Vermieter (Eigentümer) wenden, denn dieser ist Nachbar im Sinne des öffentlichen Baurechts (siehe dazu auch
http://www.kreis-stormarn.de/service/lvw/leistungen/index.php?bereich=1&lid=61 ).
Mit einer Ordnungswidrigkeitenanzeige (allein) können Sie nicht erreichen, dass die bauliche Anlage beseitigt wird...
Mit freundlichm Gruß
Jens Bebensee