Hallo Herr Münster-Nauruhn,
Sie „liegen genau richtig“: Auch ein baugenehmigungs- und anzeigefreies Carport darf den öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht widersprechen.
Zu § 6 Abs. 8 Satz 5 LBO, nach der die Regelungen des § 6 Abs. 8 LBO keine Anwendung finden auf
„... Außenwände von Kleingaragen einschließlich Abstellräumen mit nicht mehr als 20 m² Grundfläche sowie Gebäuden im Sinne des Absatzes 10 Satz 1 Nr. 3 mit nicht mehr als 20 m² Grundfläche ...“,
ist zu bemerken, dass sich die maximale Grundfläche von 20 m² im ersten Fall nur auf Abstellräume, im anderen Fall auf „... sonstige Gebäude ohne Aufenthaltsräume ...“ bezieht.
Mit anderen Worten:
Im Bereich der Grundstücksgrenze müssen Kleingaragen (zur Definition siehe § 1 Abs. 10 Nr. 1 GarVO unter
http://sh.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sh.juris.de/sh/GaV_SH_P1.htm ) nur die Maßangaben § 6 Abs. 10 Satz 2 LBO beachten (vgl.
http://sh.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P6.htm und
http://sh.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sh.juris.de/sh/BauRVBeschlV_SH_2006_P2.htm ).
Sie wollen einen (Doppel-)Carport mit einer Grundfläche von 9 m (Länge) x 5 m (Breite) erstellen und haben die Möglichkeit, für einen Einstellplatz eine Länge zwischen 5 m und 9 m auszunutzen (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 GarVO unter
http://sh.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sh.juris.de/sh/GaV_SH_P5.htm ). In der Breite benötigen Sie nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GarVO pro Einstellplatz 2,50 m.
Wenn Sie also nur die Mindestlänge von 5 m für einen Einstellplatz in Anspruch nähmen, hätten Sie die Möglichkeit, einen Abstellraum von 4 m x 5 m = 20 m² zu realisieren.
Bitte beachten Sie, dass Festsetzungen eines ggf. bestehenden Bebauungsplans die Zulässigkeit von Garagen, Carports und/oder Abstellräumen an bestimmten Standorten einschränken oder ausschließen können (vgl. z.B. § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO unter
http://dejure.org/gesetze/BauNVO/23.html ).
Fragen Sie am besten vor Baubeginn bei der Stadt Reinfeld oder der für die Stadt Reinfeld zuständigen Sachbearbeiterin unseres Fachdienstes (siehe unter
http://www.kreis-stormarn.de/lvw/forms/5/53/sachbearbeiter1.pdf ) nach, ob es für das Grundstück einen Bebauungsplan gibt, der derartige Regelungen enthält.
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee