Internetportal Kreis Stormarn

  Willkommen im Stormarnforum

Buergerportal Kreis Stormarn
Buergerportal Kreis Stormarn
Buergerportal Kreis Stormarn
 

Schließen Bis auf weiteres können vom Fachdienst Bauaufsicht keine fachlichen Auskünfte gegeben werden.

Wir bitten um Ihr Verständnis.

Thema: Carport - Grenzbebauung

Autor Beitrag
 Verfasst am: 03.01.2008 16:02:49 Titel: Re: Carport - Grenzbebauung
Hallo Herr Münster-Nauruhn,

Sie „liegen genau richtig“: Auch ein baugenehmigungs- und anzeigefreies Carport darf den öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht widersprechen.



Zu § 6 Abs. 8 Satz 5 LBO, nach der die Regelungen des § 6 Abs. 8 LBO keine Anwendung finden auf

„... Außenwände von Kleingaragen einschließlich Abstellräumen mit nicht mehr als 20 m² Grundfläche sowie Gebäuden im Sinne des Absatzes 10 Satz 1 Nr. 3 mit nicht mehr als 20 m² Grundfläche ...“,

ist zu bemerken, dass sich die maximale Grundfläche von 20 m² im ersten Fall nur auf Abstellräume, im anderen Fall auf „... sonstige Gebäude ohne Aufenthaltsräume ...“ bezieht.

Mit anderen Worten:
Im Bereich der Grundstücksgrenze müssen Kleingaragen (zur Definition siehe § 1 Abs. 10 Nr. 1 GarVO unter http://sh.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sh.juris.de/sh/GaV_SH_P1.htm ) nur die Maßangaben § 6 Abs. 10 Satz 2 LBO beachten (vgl. http://sh.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P6.htm und http://sh.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sh.juris.de/sh/BauRVBeschlV_SH_2006_P2.htm ).


Sie wollen einen (Doppel-)Carport mit einer Grundfläche von 9 m (Länge) x 5 m (Breite) erstellen und haben die Möglichkeit, für einen Einstellplatz eine Länge zwischen 5 m und 9 m auszunutzen (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 GarVO unter http://sh.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sh.juris.de/sh/GaV_SH_P5.htm ). In der Breite benötigen Sie nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GarVO pro Einstellplatz 2,50 m.

Wenn Sie also nur die Mindestlänge von 5 m für einen Einstellplatz in Anspruch nähmen, hätten Sie die Möglichkeit, einen Abstellraum von 4 m x 5 m = 20 m² zu realisieren.


Bitte beachten Sie, dass Festsetzungen eines ggf. bestehenden Bebauungsplans die Zulässigkeit von Garagen, Carports und/oder Abstellräumen an bestimmten Standorten einschränken oder ausschließen können (vgl. z.B. § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO unter http://dejure.org/gesetze/BauNVO/23.html ).


Fragen Sie am besten vor Baubeginn bei der Stadt Reinfeld oder der für die Stadt Reinfeld zuständigen Sachbearbeiterin unseres Fachdienstes (siehe unter http://www.kreis-stormarn.de/lvw/forms/5/53/sachbearbeiter1.pdf ) nach, ob es für das Grundstück einen Bebauungsplan gibt, der derartige Regelungen enthält.


Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
Navigation: nach obenNach oben
Beitrag beantworten
Betreff:
Name:
Beitrag:
  Tragen Sie hier Ihre E-Mail-Adresse ein, um über neue Beiträge/Antworten zu diesem Thema informiert zu werden (optional):
E-Mail-Adresse

Sicherheitsabfrage

Um Spam-Missbrauch zu verhindern, bitten wir Sie
folgende Zeichen in das Textfeld einzugeben
captchaNeue Sicherheitsgrafik generieren

Bitte geben Sie hier die oben abgebildeten Zeichen ein:

  Abbrechen