Hallo Sven,
das „Tagesgeschäft“ lässt es nicht immer zu, dass man auf Fragen im Bürgerforum gleich antwortet...
Wenn das umstrittene Vorhaben nach § 74 LBO angezeigt worden ist (vgl.
http://sh.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P74.htm ), kann Grundlage dafür nur ein rechtskräftiger qualifizierter Bebauungsplan nach § 30 Abs. 1 BauGB (siehe unter
http://dejure.org/gesetze/BauGB/30.html ) sein.
Wurde für das umstrittene Vorhaben eine Baugenehmigung erteilt, kann Grundlage dafür ebenfalls § 30 Abs. 1 BauGB oder § 33 BauGB (siehe unter
http://dejure.org/gesetze/BauGB/33.html ) gewesen sein.
Wenn das Vorhaben die nach § 6 LBO (siehe unter
http://sh.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P6.htm ) erforderlichen Mindestabstandflächen zu Ihrem Grundstück einhält, ist regelmäßig nicht davon auszugehen, dass Sie in Ihren öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechten verletzt sind (vgl. auch
http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.php?bereich=5&bid=111 ).
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee