Hallo Ray,
nach § 69 Abs. 1 Nr. 1 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) ist im Innenbereich u.a. die Errichtung von Gebäuden ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten sowie von untergeordneten baulichen Anlagen bis zu 30 m³ umbauten Raumes baugenehmigungs- und anzeigefrei (vgl.
http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P69.htm ).
Die Sauna ist zweifellos ein Gebäude (vgl. § 2 Abs. 2 LBO unter
http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P2.htm ). Ich gehe davon aus, dass Sie sich – allein wegen der beim Betrieb drinnen herrschenden Temperaturen - „nur vorübergehend“ in der Sauna aufhalten werden, mithin auch kein Aufenthaltsraum geplant ist (vgl. § 2 Abs. 7 Alternative 1 LBO). Schließlich ist der Elektroofen auch keine Feuerstätte im Sinne des § 2 Abs. 9 LBO (Link siehe oben).
Damit ist die Sauna baugenehmigungs- und anzeigefrei.
Die Frage ggf. erforderlicher Abstandflächen regelt § 6 LBO (siehe unter
http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P6.htm ).
§ 6 Abs. 10 Nr. 3 LBO fordert für „sonstige Gebäude ohne Aufenthaltsräume“ entweder eine Grenzbebauung oder einen Mindestabstand von 1 m zur Grundstücksgrenze.
Wenn Sie den geplanten Standort mit 0,50 m Grenzabstand unbedingt beibehalten wollen, müssten Sie bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einen gesonderten (Ausnahme-)Antrag nach § 76 Abs. 4 LBO (vgl.
http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P76.htm ) stellen, Ihnen die Sauna als „ähnliche untergeordnete bauliche Anlage“ im Sinne des § 6 Abs. 11 Satz 2 LBO zu gestatten. Geht von der Sauna keine wesentliche Beeinträchtigung gegenüber liegender Räume aus, k a n n die untere Bauaufsichtsbehörde den Standort zulassen. Im Rahmen der Ermessensentscheidung wäre allerdings zu prüfen, ob nicht möglicherweise eine sog. „Schmutzecke“ entsteht, die im Falle einer Grenzbebauung auf dem Nachbargrundstück nicht mehr hinreichend gepflegt werden könnte (vgl. z.B. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 02.03.2007 – 10 B 275/07 – Rdnr. 36 unter
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2007/10_B_275_07beschluss20070302.html und Urt. v. 12.05.2005 – 7 A 2342/03 – Rdnr. 35 unter
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2005/7_A_2342_03urteil20050512.html ). Ihren Ansprechpartner für diese Fragen finden Sie auf der Internetseite
http://www.kreis-stormarn.de/lvw/forms/5/53/sachbearbeiter1.pdf .
Sollte für Ihr Grundstück ein Bebauungsplan bestehen, müsste geklärt werden, ob dieser die Errichtung von Nebenanlagen an der von Ihnen geplanten Stelle auch zulässt (zu Nebenanlagen siehe unser Baulexikon unter
http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.php?bereich=5&bid=14 ).
Mit freundlichem Gruß
aus der Kreisstadt
Jens Bebensee
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Zuletzt geändert am 10.11.2007 um 11:49:02 von Jens Bebensee.