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Thema: Bauen im Aussenbereich

Autor Beitrag
 Verfasst am: 25.10.2007 13:00:36 Titel: Re: Bauen im Aussenbereich
Hallo Herr Greve,

schön, dass Sie zu uns gefunden haben .. ;-)

Ihren Fall werde ich zwar nicht abschließend beurteilen können; die Rechtslage kann ich aber u.U. etwas mehr erhellen:

Was unter „Bestandsschutz“ zu verstehen ist, wer sich darauf berufen kann und wann der Bestandsschutz regelmäßig untergeht, können Sie in unserem Baulexikon (siehe unter http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.php?bereich=0 ) nachlesen.

Zu ergänzen wäre noch, dass auch eine längerfristige Unterbrechung einer ehemals zulässigen (genehmigten) Nutzung zum Erlöschen des Bestandsschutzes führen kann (vgl. z. B. VG Göttingen, Urt. v. 29.06.2004 – 2 A 364/03 – unter http://www.dbovg.niedersachsen.de/Entscheidung.asp?Ind=0580020030003642%20A und OVG Lüneburg, Beschl. v. 07.03.2000 – 1 M 482/00 – unter http://www.dbovg.niedersachsen.de/Entscheidung.asp?Ind=0500020000004821%20M ).


Es versteht sich von selbst, dass ein Eigentümer, der zwar ein Wohnhaus hat, nicht aber dessen Baugenehmigungsunterlagen, in etwa in der gleichen Position ist wie der Besitzer eines Kraftfahrzeugs ohne dazugehörigen Fahrzeugbrief.


Entscheidend ist also die Frage, wer die „Beweislast“ trägt, wenn weder beim Grundstückseigentümer noch bei der/den Behörde/n eine Baugenehmigung für ein umstrittenes Gebäude aufzufinden ist.


Zur Beweislast bei Geltendmachung von Bestandsschutz gegenüber einem Beseitigungsverlangen der Bauaufsichtsbehörden hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 19.02.1988 – 4 B 33/88 – folgenden Orientierungssatz aufgestellt:

„...Beruft sich ein Bürger gegenüber einer Beseitigungsanordnung auf Bestandsschutz - sei es, weil er behauptet, das Bauwerk sei genehmigt und deswegen formell baurechtmäßig, sei es, daß er sich (nur) auf die materielle Baurechtmäßigkeit beruft -, so macht er im Wege einer Einwendung ein Gegenrecht geltend. Er leitet nämlich aus der Vergangenheit ein Recht ab, das es ihm ermöglicht, sich gegen ein Beseitigungsverlangen durchzusetzen, obgleich die beanstandete Nutzung (derzeit) materiell rechtswidrig ist und dies an sich für eine Untersagung ausreicht. Deswegen ist er auch beweispflichtig für das von ihm behauptete Vorliegen einer Baugenehmigung, abgesehen davon, daß eine Behörde, gerade wenn sie über keinerlei Bauakten für ein bestimmtes Bauvorhaben verfügt, in der Regel schon deswegen nicht in der Lage ist, positiv das Nichtvorliegen einer Baugenehmigung nachzuweisen...“


Auf diesen Orientierungssatz nimmt das Gericht auch in späteren Entscheidungen Bezug, so z.B. im Beschluss vom 05.08.1991 – 4 B 130/91 .


Ausführungen über das Baurecht um 1920 würden sicherlich den Rahmen dieses Forums sprengen: Ich müsste mir die alten gesetzlichen Bestimmungen aus dem Archiv oder aus Büchereien beschaffen. Wie Sie vielleicht wissen, sind im Jahre 1943 viele Dokumente der Kreisverwaltung Stormarn mit dem damaligen Sitz in Wandsbek einem Luftangriff zum Opfer gefallen (siehe unter http://www.kreis-stormarn.de/aktuelles/pressemeldungen/show_entry.html?id=122&archive=2003 ).

Deshalb möchte ich mich darauf beschränken, auf das sog. Fluchtliniengesetz (Preußisches Gesetz betreffend die Anlegung und Veränderung von Straßen und Plätzen in Städten und ländlichen Ortschaften vom 02.07.1875, Gesetzsammlung S. 561) und meine Ausführungen vom 02.01.2007 an Herrn Domann (ebenfalls in diesem Forum unter dem Thema „Bauen im Außenbereich“) zu verweisen.


Mehr kann ich leider nicht für Sie tun ...

Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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