Internetportal Kreis Stormarn

  Willkommen im Stormarnforum

Buergerportal Kreis Stormarn
Buergerportal Kreis Stormarn
Buergerportal Kreis Stormarn
 

Schließen Bis auf weiteres können vom Fachdienst Bauaufsicht keine fachlichen Auskünfte gegeben werden.

Wir bitten um Ihr Verständnis.

Thema: Carport und Holzhütte

Autor Beitrag
 Verfasst am: 16.10.2007 08:34:47 Titel: Re: Carport und Holzhütte
Hallo,

zunächst einmal sollten Sie nachsehen, ob die Baugenehmigung überhaupt noch gültig ist. Eine Baugenehmigung gilt 3 Jahre (vgl. § 80 Abs. 1 Landesbauordnung - http://sh.juris.de/sh/gesamt/BauO_SH_2000.htm#BauO_SH_2000_P80 ). Wenn die 3 Jahre noch nicht abgelaufen sind, können Sie die Baugenehmigung grundsätzlich in Anspruch nehmen, aber die Baugenehmigung wurde für eine bestimmte Bauausführung erteilt. Zur Baugenehmigung gehören nicht nur der Lageplan sondern auch Grundriss, Ansichtszeichnungen. Insofern ist die Garage nicht mit dem genehmigten Carport identisch und Sie sollten die Abweichung bei Ihrer Bauaufsichtsbehörde als Nachtrag anzeigen. Wenn Sie allerdings eine Garage bauen wollen, die nicht genehmigungspflichtig ist, also nicht länger als 9 m und die Wandhöhe nicht höher als 2,75 m, dann brauchen Sie an sich auch keine Baugenehmigung für die Garage. Trotz alledem sollten Sie bei der Gemeinde und/ oder bei der Bauaufsichtsbehörde nachfragen, ob eine Garage aus anderen Gründen vielleicht nicht errichtet werden darf. Es kann z.B. im Bebauungsplan oder in einer Ortsgestaltungssatzung abweichende Regelungen geben.

Auf dem Gartengrundstück können Sie nach § 69 Abs. 1 Nr. 1 LBO - http://sh.juris.de/sh/gesamt/BauO_SH_2000.htm#BauO_SH_2000_P69 - ein Gartenhaus bis zu 30 m³ umbauten Raumes ohne Baugenehmigung errichten. Ich gehe davon aus, dass auch das Gartengrundstück sich direkt am Haus befindet und somit dem Innenbereich zuzuordnen ist. Wenn ein Bebauungsplan existiert, sollten Sie sich vor dem Bau vergewissern, dass das Gartenhaus den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht. Häufig sind auf Gartengrundstücken Knickschutz- oder Grünstreifen festgesetzt, die nicht bebaut werden dürfen. Auch die Dachneigung von Nebenanlagen oder die Farbgebung kann festgesetzt sein. Gibt es eine Ortsgestaltungs- oder z.B. auch eine Baumschutzsatzung, könnten sich auch daraus Einschränkungen ergeben.
Die Gemeinde und/ oder die Bauaufsichtsbehörde sollten Ihnen dazu Auskunft geben können.

MIt freundlichem Gruß
Larissa Bebensee
Navigation: nach obenNach oben
Beitrag beantworten
Betreff:
Name:
Beitrag:
  Tragen Sie hier Ihre E-Mail-Adresse ein, um über neue Beiträge/Antworten zu diesem Thema informiert zu werden (optional):
E-Mail-Adresse

Sicherheitsabfrage

Um Spam-Missbrauch zu verhindern, bitten wir Sie
folgende Zeichen in das Textfeld einzugeben
captchaNeue Sicherheitsgrafik generieren

Bitte geben Sie hier die oben abgebildeten Zeichen ein:

  Abbrechen