Hallo Ralf,
Ihre Terrassenüberdachung muss auf jeden Fall genehmigt werden. Sie sollten die Bauarbeiten schnellstmöglich einstellen.
Zum „wie“ des Antrages folgendes : In den Antragsarten nach § 74 und § 75 LBO brauchen Sie auf jeden Fall einen Architekten. Im Verfahren nach § 73 kann auch z.B. ein Maurermeister oder auch ein Absolvent des Studienganges Architektur / Bauingenieurwesen als Entwurfsverfasser auftreten. In allen drei Antragsverfahren muss jedoch ein in die Schleswig- Holsteinische Architekten- und Ingenieurkammer eingetragener Statiker die Standsicherheit bestätigen.
Dass Ihnen keine der beteiligten Firmen mitgeteilt hat, dass die Errichtung einer Terrassenüberdachung ein baugenehmigungspflichtiges Vorhaben ist, ist sehr bedauerlich.
Zu den einzureichenden Unterlagen schauen Sie doch mal unter
http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.php?bid=88 .