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Thema: Anliegendes Grundstück

Autor Beitrag
 Verfasst am: 29.03.2005 08:35:58 Titel: Re: Anliegendes Grundstück
Hallo Jörg,

zunächst noch eine kleine Korrektur meiner Antwort vom 24.03.2005:

Der Link vor „Die festgelegte Geländeoberfläche im Bauordnungsrecht“ muss richtig lauten:

http://www.kreis-stormarn.de/service/lvw/formulare/index.php?fb=9&fd=15 .



Ihre Frage, was mit der Mauer weiter geschehen soll, lässt sich leider ohne detaillierte Angaben nicht beantworten – nur eines vorab: Nicht jede Mauer muss weg!

Zunächst muss geklärt werden, ob die Mauer evtl. bereits zusammen mit Ihrem Wohnhaus genehmigt worden ist oder - wenn nicht - ob sie nachträglich genehmigt werden kann. Eine nachträgliche Genehmigung wäre zu erteilen, wenn die Mauer den öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht widerspricht. Zu diesen öffentlich-rechtlichen Vorschriften gehören beispielsweise Festsetzungen eines für Ihr Grundstück ggf. maßgeblichen Bebauungsplanes und – neben dem bereits genannten § 17 Abs. 1 LBO - die Regelungen des § 6 LBO über die Einhaltung von Abstandflächen, insbesondere dessen Absätze 9 bis 11 LBO.

Evtl. wird es bei der Prüfung auch auf die gemeindliche (vgl. § 36 BauGB) und die nachbarliche Haltung zu der Mauer ankommen (vgl. § 6 Abs. 15 LBO).

Wenn Ihr Grundstück in unserem Zuständigkeitsbereich liegt (Kreisgebiet Stormarn, ausgenommen die Städte Ahrensburg, Bad Oldesloe und Reinbek), sollten Sie sich mit dem/der für den Bauort zuständigen Sachbearbeiter/in in Verbindung setzen, der/die Ihnen die weiteren Schritte aufzeigen und Ihnen mitteilen wird, was für Unterlagen ggf. für diese Prüfung benötigt werden. Die Zuständigkeitsübersicht finden Sie im Internet unter
http://www.kreis-stormarn.de/lvw/forms/5/53/sachbearbeiter1.pdf .


Mit freundlichem Gruß

Jens Bebensee


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Zuletzt geändert am 29.03.2005 um 08:37:20 von Jens Bebensee.
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