Hallo Herr Prahl,
zu Ihrer 1. Frage:
Sie können davon ausgehen, dass Sie zumindest keine Baugenehmigung brauchen, wenn Sie eine Doppelgarage in den nach § 6 Abs. 10 LBO zulässigen Maßen bauen - s.
http://sh.juris.de/sh/gesamt/BauO_SH_2000.htm#BauO_SH_2000_P6 .
Es kann aber sein, dass Sie eine Genehmigung nach örtlichen Bauvorschriften (z.B. Gestaltungs- oder Sanierungssatzung usw.) oder eine Befreiung von einem Bebauungsplan o.ä. benötigen. Die Gemeindeverwaltung oder die für Sie zuständige Bauaufsichtsbehörde wird Ihnen sagen können, ob es für Ihr Grundstück irgendeine Einschränkung gibt.
Noch ein Wort zur Vorsicht: Wenn die beiden Stellplätze in der Doppelgarage die einzigen Stellplätze auf Ihrem Grundstück sind und bleiben, dürfte es kein Problem geben. Wenn Sie aber eine schon auf Ihrem Grundstück befindliche, genehmigungspflichtige Stellplatzanlage ändern oder erweitern, werden Sie eine Baugenehmigung brauchen.
Zur 2. Frage:
In der ersten Antwort zu diesem Themenkreis ist Ihre Frage wie folgt beantwortet worden:
" Im Lichte der vorstehenden Ausführungen wäre Ihr Carport KEINE „korrekte Grenzbebauung“, weil nicht die Außenwand, sondern die Regenrinne an der Grenze stehen soll. § 6 Abs. 10 Satz 1 LBO fordert aber entweder Grenzbebauung oder einen Grenzabstand von mindestens 1 m. Dadurch sollen u.a. Grenzanbauten erleichtert und (für den Fall eines Grenzanbaus von der Nachbarseite) „Schmutzwinkel“ vermieden werden."
D.h.: Die Wand soll auf der Grenze oder in einem Abstand von 1 m zur Grenze stehen. Das Regenwasser soll natürlich trotzdem nicht auf Ihr Grundstück abgeleitet werden. Um das zu verhindern, könnte eine innenliegende Regenrinne eingebaut werden.
Wie aber in dem obigen Beitrag auch gezeigt wurde, bestehen gegen die Ausführung Ihres Nachbarn keine Bedenken, wenn Sie dem schriftlich oder konkludent, d.h. durch Stillschweigen, zustimmen.
Z.Zt. wird die Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein überarbeitet. Den Entwurf finden Sie unter folgender Adresse:
http://www.schleswig-holstein.de/IM/DE/PlanenBauenWohnen/StaedteBauenWohnung/Baurecht/PDF/lbo__gesetzentwurf,templateId=raw,property=publicationFile.pdf
Auf Seite 22 ist die angedachte neue Version des § 6 Abs. 10 LBO (neu: § 6 Abs. 7 LBO) abgedruckt. Wenn die Vorschrift tatsächlich im nächsten Jahr in dieser Form in Kraft gesetzt wird, dann ist die Garage nächstes Jahr auch ohne Ihre Zustimmung zulässig.
Mit freundlichem Gruß
Larissa Bebensee