Hallo,
ich muss zunächst vorausschicken: Das Nachfolgende gilt nur für Schleswig-Holstein, NICHT für andere Bundesländer. Jedes Bundesland hat eine eigene Landesbauordnung, die die Frage nach der Zulässigkeit von Stellplätzen und Garagen jeweils ein wenig anders beantworten. In einigen Bundesländern gibt es z.B. – anders als in Schleswig-Holstein – auch keine Verwaltungsvorschriften für Stellplätze mehr. Außerdem können durch Ortsgestaltungssatzungen, andere örtliche Satzungen oder Bebauungspläne in jeder Gemeinde besondere Regeln aufgestellt werden.
Nun aber zu Ihren Fragen.
1. Welche Breite dürfen genehmigungsfreie Garagen haben ?
Nach § 69 Abs. 1 Nr. 1a LBO – vgl.
http://sh.juris.de/sh/gesamt/BauO_SH_2000.htm#BauO_SH_2000_P69 – sind notwendige Garagen nach § 6 Abs. 10 sowie notwendige Garagen in den Abmessungen des § 6 Abs. 10 baugenehmigungsfrei. In § 6 Abs. 10 LBO werden nur zwei Abmessungen genannt: die maximale Länge von 9 m und die maximale mittlere Wandhöhe von 2,75 m – vgl.
http://sh.juris.de/sh/gesamt/BauO_SH_2000.htm#BauO_SH_2000_P6. Die Breite ist nicht angesprochen. Die Garage könnte damit theoretisch endlos breit sein. Im Ergebnis ist das natürlich nicht so ;-)
Einerseits wird man schon vom Wortlaut her in aller Regel annehmen, dass die Breite (= Tiefe) geringer ist als die Länge. Ist eine Garage also 9 m lang, so wird die Breite z.B. nur 5,4 m oder 8,0 m betragen (für 2 bzw. 3 Einstellplätze).
Andererseits wird die Breite indirekt in § 6 Abs. 10 LBO angesprochen. Der genaue Wortlaut spricht von einer „Gesamtlänge an keiner der jeweiligen Grundstücksgrenzen des Baugrundstückes“. Wenn eine Garage also an zwei Grundstücksgrenzen gebaut wird, dann darf die Garage also lediglich eine Grundfläche von 9m x 9m = 81 m² haben. Das entspräche etwa 3 Stellplätzen jeweils mit Abstellraum, da ein Einstellplatz eine Größe von 2,5 m x 5 m haben muss (s. § 5 Abs. 1 Garagenverordnung -
http://sh.juris.de/sh/gesamt/GaV_SH.htm#GaV_SH_P5 ).
Vielleicht auch noch folgende Überlegung: Nur „notwendige“ Stellplätze sind baugenehmigungsfrei. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff wird in § 55 Abs. 1 LBO -
http://sh.juris.de/sh/gesamt/BauO_SH_2000.htm#BauO_SH_2000_P55 - und im Stellplatzerlass näher beschrieben. Unter Ziffer 3 des Erlasses wird auf die Anlage zum Stellplatzerlass verwiesen ( s.
http://sh.juris.de/buergerservice.html – Suchbegriff: StErl ), aus der sich die Zahl der im Regelfall notwendigen Stellplätze ergibt. Danach ist für ein Einfamilienhaus nur 1 Stellplatz notwendig und für ein Mehrfamilienhaus 0,7 – 1 Stellplätze je Wohnung. Wenn Sie ein Einfamilienhaus und zwei Autos haben, wird die Bauaufsicht und auch Ihre Gemeinde in der Regel keine Baugenehmigung verlangen, wenn Sie zwei Garagen oder eine Doppelgarage für Ihre beiden Autos bauen. Das entspräche dann wiederum einer Breite von „nur“ 5 m bzw. mit Außenwänden ca. 5,40 m.
2. Welchen Abstand müssen die Garagen untereinander einhalten ?
Keinen.
Natürlich müssen Gebäude an sich untereinander einen solchen Abstand einhalten wie wenn zwischen ihnen eine Grenze verliefe (vgl. § 6 Abs. 5 letzter Satz LBO). Etwas anderes gilt, wenn
- die Gebäude aneinander gebaut sind – vgl. § 6 Abs. 1 und 5 LBO oder
- es sich um die in § 6 Abs. 10 und 11 LBO bezeichneten Gebäude handelt.
Da Garagen selbst keine Abstandfläche auslösen, können sie direkt aneinander gebaut werden. Wird ein Abstand gewünscht, dann muss dieser mindestens 1 m betragen – sei es zur Grundstücksgrenze oder untereinander.
3. Dürfen für eine zweite Wohneinheit auf einem ideell geteilten Grundstück 3 Garagen erstellt werden, wenn für die erste Wohneinheit bereits 3 Garagen hergestellt wurden ?
Ein Wohnhaus mit zwei Wohneinheiten auf einem ideell geteilten Grundstück löst nach Stellplatzerlass einen Stellplatzbedarf von nur 0,7 – 1 Stellplatz je Wohneinheit aus. Der Stellplatzbedarf ist mit den 3 vorhandenen Stellplätzen theoretisch schon gedeckt. Angesichts dessen, dass zu einem Haushalt sehr häufig zwei Fahrzeuge gehören, werden insgesamt 4 Stellplätze oder Garagen für das Grundstück unproblematisch sein. Wenn Sie einen insgesamt höheren tatsächlichen Bedarf nachweisen können, dann kann die Zahl der notwendigen Stellplätze auch höher sein. Ein Stellplatz oder eine Garage, der oder die nur vorsorglich, also ohne konkreten Bedarf, hergestellt wird, wäre genehmigungspflichtig. Ich empfehle Ihnen, im Vorwege mit Ihrer Bauaufsicht zu sprechen, weil es mit der Zahl zusätzlicher Stellplätze, insbesondere wenn diese alle im rückwärtigen Grundstücksbereich angeordnet werden, zu einer sog. Massierung von Stellplätzen und damit zu einer für Ihre Nachbarn unzumutbaren Immissionssituation kommen kann, die Ihre Nachbarn u.U. nicht mehr hinnehmen müssen. Außerdem sollten Sie daran denken, dass dieses zulässige Maß von 9 m an der Grenze für a l l e Anlagen insgesamt an einer Grundstücksgrenze gilt. Wenn Sie Ihre Garage(n) an derselben Grundstücksgrenze bauen wollen wie Ihr Miteigentümer, dann darf die Grenzbebauung zusammen mit den Garagen Ihres Miteigentümers nicht länger als 9 m sein !
4. Gilt für Fertigbetongaragen ein anderes Recht mit evt. mehr Garagen pro Einfamilienanteil ?
Nein, es gelten dieselben Regeln.
Aber: Die Art Garage, die Sie meinen, wird als „geschlossene Garage“ bezeichnet. Nach der Garagenverordnung werden an geschlossene Garage höhere (Brandschutz-)Anforderungen gestellt als an offene Garagen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen ein wenig weiterhelfen ...
Mit freundlichen Grüßen
Larissa Bebensee