Geschrieben von:
Carola Haage
Bauaufsicht
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Guten Morgen,
in Schleswig-Holstein richtet sich das Baufreistellungsverfahren nach § 74 der Landesbauordnung und nicht nach § 67; deshalb gehe ich davon aus, dass Sie in einem anderen Bundesland bauen möchten.
Nach der Landesbauordnung Schleswig-Holstein ist im Baufreistellungsverfahren der/die bauvorlageberechtigte Entwurfsverfasser/in dafür verantwortlich, dass alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden und verpflichtet bei eventuellen Abweichungen hierfür entsprechende Ausnahme- und/oder Befreiungsanträge zu stellen. Sollten Ausnahmen und/oder Befreiungen erforderlich sein, darf mit dem Bau erst begonnen werden, wenn über die Ausnahme-/Befreiungsanträge entschieden wurde.
In Ihrem Fall wurde von Ihrer/Ihrem Entwurfsverfasser/in offensichtlich kein Befreiungsantrag gestellt; (nur die zeichnerische Darstellung reicht nicht, da die Bauvorlagen im Baufreistellungsverfahren in der Regel nur auf Vollständigkeit nicht aber inhaltlich geprüft werden) sollte während der Bauausführung ein betroffener Nachbar einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten stellen um z.B. die Abstandsflächen überprüfen zu lassen, liegt es im Ermessen der zuständigen Genehmgungsbehörde, ob einer Ausnahme/Befreiung nachträglich im Einzelfall zugestimmt wird.
Grundsätzlich empfiehlt es sich, evtl. auftretende Unstimmigkeiten vor Baubeginn mit der zuständigen Genehmigungsbehörde zu klären. Fehlen wirklich nur 2 cm am notwendigen Grenzabstand? Würde der betroffene Nachbar einverstanden sein? Welche Maßnahmen wären angemessen?......
Ihr/e Entwurfsverfasser/in berät Sie sicherlich gern.
Viele Grüße aus Schleswig-Holstein
Carola Haage
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