Geschrieben von:
Alexandra
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Hallo,
ich habe mal eine Frage zum Thema "Geh- und Fahrrecht" und der Einräumung einer Baulast. Ich habe vor kurzem in Großhansdorf ein Grundstück gekauft, zu dessen Lasten ich eine Grunddienstbarkeit "Geh- und Fahrrecht" von 3 m zugunsten von vier dahinter liegenden Grundstücken übernommen habe. An meinem Grundstück entlang führt ein Privatweg von 3,20 m, über den die Zuwegung dieser Grundstücke läuft. Ursprünglich ist diese Grunddienstbarkeit vor langer Zeit zugunsten von drei der erwähnten Grundstücke eingeräumt worden, wovon eines allerdings dann geteilt worden ist. Um dieses geteilte Grundstück, genauer gesagt, die beiden daraus entstandenen Teile geht es. Da auf dem ursprünglich existierenden Grundstück ein Haus stand, ist das Geh- und Fahrrecht allein zum Zwecke der Erreichbarkeit eingeräumt worden, nicht aber zu Bauzwecken. Nun ist das Grundstück geteilt, das Haus abgerissen und der eine Teil des Grundstücks verkauft worden. Hier soll nun neu gebaut werden.
Nun soll ich der Erteilung einer öffentlich-rechtlichen Baulast zugunsten dieses Grundstückes, übereinstimmend der bereits übernommenen Grunddienstbarkeit zustimmen. Sollte ich nicht zustimmen, wird mit Enteignung gedroht.
Nun meine Fragen an Sie: Aufgrund welcher Anspruchsgrundlage kann ich zur Erteilung einer Baulast gezwungen werden? Ist eine Enteignung hier zulässig? Und was kann enteignet werden? Der Weg oder das gesamte Grundstück? Da der bereits beschriebene Privatweg privat bleiben soll, also nicht öffentlich gemacht werden soll, hätte ich gern gewußt, ob es für Privatwege eine Beschränkung zu duldender durchfahrender Parteien ( der dahinter liegenden Grundstücke ) gibt?
MfG
Alexandra
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