Geschrieben von:
Dr. jur. Theodor von Campe
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Zitat :
Ein (Klär-) Teich hingegen ist baurechtlich als Wasserbecken einzustufen.
Gem. § 69 Abs. 1 Nr. 27 LBO sind Wasserbecken grundsätzlich nur bis zu 100 cbm Beckeninhalts genehmigungsfrei und - im Außenbereich - nur als Nebenanlage eines höchstens 50m entfernten Gebäudes mit Aufenthaltsräumen zulässig.
Kommentar 1 :
Ich muß ja auch nicht alles wissen, daher frage ich auch schon mal nach ......... und ich habe zu dem Thema
nachgefragt. Bei einer Bauaqufsicht in Schleswig-Holstein, also gleiche LBO .............
Kommentar 2 :
Ein Klärteich ist ein Klärteich und kein "Wasserbecken". Die Entfernung zu dem Wohnhaus sollte dann
Ü B E R 50. Meter betragen, wenn dieses möglich ist.
Begründung : Vermeidung von Geruchsbelästigungen !
Zitat 2 :
Außerdem bedarf ein solcher Teich im Außenbereich immer auch einer Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde.
Kommentar :
Bei der Stellung eines Bauantrages, meinetwegen für einen "Klärteich", werden üblicher Weise von der
Bauaufsicht alle anderen zu beteiligenden Abteilungen / Behörden befragt.
Das kann das ehemalige "Straßenbauamt" sein, das könnte das "ALR" sein ..........
Wird die Baugenehmiogung durch
die Bauaufsicht erteilt, werden in der Regel die Auflagen / Anforderungen der anderen
Abteilungen / Behörden Bestandteil dieser Baugenehmigung.
Richtig ?
Oder habe ich bei den Vorlesungen was verschlafen ???????
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