Geschrieben von:
Carola Haage
Bauaufsicht
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Moin, Bauer Piepenbrink,
die landwirtschaftliche Fläche liegt vermutlich im Außenbereich einer Gemeinde und wird somit bauplanungsrechtlich nach § 35 BauGB beurteilt; d.h. die Fläche darf auch nur landwirtschaftlich genutzt werden.
Bauliche Anlagen sind nur für priviligierte Landwirte zulässig, wenn sie auch dem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen. Ihre bestehende Holzhütte genießt nur dann Bestandschutz, wenn sie zulässigerweise errichtet wurde. Wird diese Hütte beseitigt, ist der Bestamdschutz in jedem Fall untergegangen. Für Neubauten müssen dann die Priviligierungsvoraussetzungen geprüft werden.
Tut mir leid, dass ich Ihnen -auch kurz vor Weihnachten- keine bessere Antwort geben kann und wünsche Ihnen schöne Feiertage.
Viele Grüße
Carola Haage
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