Geschrieben von:
Kristina Hänel
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Sehr geehrte Frau Bebensee,
vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort und die damit verbundene Mühe! Eine Frage hätte ich allerdings noch, doch zunächst eine kurze Erläuterung. Wir wohnen in einem qualifiz. Baugebiet mit Festsetzungen und Begründungen. Laut § 34 ABs.2 BauGB hat dieser Gebietscharakter grundsätzlich nachbarschützende Qualität, ein Schutzanspruch, welcher weit über das Gebot der Rücksichtnahme hinausgeht. Der Abwehranspruch des Nachbarn wird grundsätzlich bereits durch die Zulassung eines gebietsfremden Bauvorhabens ausgelöst, weil dieses das nachbarliche Austauschverhältnis stört und eine Verfremdung des Gebietes einleitet. Wir wurden durch das Bauvorhaben, welches die zulässige Bauhöhe stellenweise um 4m überschreitet in unzumutbarer Weise in unseren schutzwürdigen Interessen verletzt. Die Entwertung unserer Grundstücke/Häuser ist erheblich. Doch das Unfassbare ist, dass der Befreiungsantrag, in welchem die höchste Höhe mit 89cm beziffert ist, allen Behörden (Petitionaauschuss, Widerspruchsbehörde des RP Chemnitz) zur Entscheidung vorgelegt wurde, mit ebensolchen Bauplänen, welche nur diese höchste Höhe von 89cm aufwiesen, wie die Ablehnungen deutlich beschreiben. Bei den Kontrollen der Unteren Bauaufsicht heißt es in allen Ablehnungen wörtlich, war eine Höhenüberschreitung von mehr als 3m weder genehmigt noch feststellbar! Nun, genehmigt sind diese Ablehnungen nicht , jedoch feststellbar. Im 4. Nachtrag zur Baugenehmigung ( 2 Jahre nach Erteilung der Baugenehmigung) sind neue Baupläne (Genehmigungspläne) enthalten, welche mit aller Deutlichkeit diese max. Höhenüberschreitung von 400 cm beinhalten. Neu beteiligt wurden wir nicht, jedoch für diese Höhenüberschreitungen haftbar gemacht. Die von uns unterzeichnetetn Pläne, enthalten "keinen" grünen Genehmigungsstempel und wurden von den Behörden geprüft, mit dem Resultat, dass diese Pläne mit max.89cm Höhenüberschreitung konkret nachvollziehbar wären in punkto Höhe, Breite und Länge. Deshalb sei bei Unterschriftsleistung der geplante Baukörper bekannt gewesen. Selbst wenn man uns für die 89cm, welche im Maßstab 1:100 kleiner als 1cm sind und von uns ohne Lineal nicht erkannt werden konnten, (da wir auch nicht wussten, dass es um die Bauhöhe geht, sondern uns der Bauherr suggerierte, es könnten die Festsetzungen des B-Planes eingehalten werden), kann man uns für die 4,5 fache Höhenüberschreitung des niemals geänderten Befreiungsantrages und der ursprünglichen Baupläne (welche allerdings inzwischen überarbeitet wurden) verantwortlich machen?
Mit freundlichen Grüßen
Kristina Hänel
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