Geschrieben von:
Louisa Eberhardt
Bauaufsicht
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Guten Tag Herr Kuhr,
in Bezug auf die Zulässigkeit von Kleinkläranlagen möchte ich Sie auf § 48 LBO sowie § 69 Abs. 1 Nr. 19 LBO hinweisen.
Demnach sind Kleinkläranlagen bauaufsichtlich genehmigungsfrei.
Es ist aber die Abwassersatzung der Gemeinde zu beachten. Dort ist die Errichtung von Kläranlagen anzuzeigen bzw. zu beantragen. Von dort wird die Anzeige – falls erforderlich - an die Wasserbehörde weitergeleitet.
Bitte setzen Sie sich dazu also mit Ihrer Gemeindeverwaltung in Verbindung.
Ein (Klär-) Teich hingegen ist baurechtlich als Wasserbecken einzustufen.
Gem. § 69 Abs. 1 Nr. 27 LBO sind Wasserbecken grundsätzlich nur bis zu 100 cbm Beckeninhalts genehmigungsfrei und - im Außenbereich - nur als Nebenanlage eines höchstens 50m entfernten Gebäudes mit Aufenthaltsräumen zulässig. Für die Anlage von Wasserbecken im Außenbereich bedarf es grundsätzlich einer Genehmigung nach § 7a LNatSchG durch die zuständige untere Naturschutzbehörde.
Sollten Sie sich also für einen Klärteich entscheiden, setzen Sie sich möglichst im Vorfeld mit der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Stormarn in Verbindung.
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