Geschrieben von:
Dr. jur. von Campe
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Zitat :
Stellplätze sind keine Gebäude und lösen somit selbst keine Abstandflächen aus. Problematisch wird es lediglich dann, wenn auf dem Stellplatz dauerhaft ein Fahrzeug abgestellt wird, von dem Wirkungen wie von einem Gebäude ausgehen, wie z.B. bei einem Wohnmobil oder einem Caravan. Dann sind die Abstandflächen nach § 6 Abs. 2 und 4 LBO einzuhalten.
Frage an Wolfgang :
1.
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, wird Ihr "neuer" Anhänger eben NICHT dauerhaft auf
Ihrem Grundstück geparkt ? Richtig : Ja oder Nein ?
2.
Wie hoch ist das Gesamtgewicht Ihres Anhängers ?
(Ab einem bestimmten Gewicht haben Sie andere Vorschriften zu beachten, bsplw.
eben NICHT in Wohngebieten parken zu dürfen.)
Herzliche Grüße
Dr. jur. Theodor von Campe
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