Hallo
und erst mal vielen Dank.
Aber noch eine Nachfrage. Ich zitiere :
"
2. die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a) das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b) das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c) das vorhandene Gebäude wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d) Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird."
Frage :
Wer kann hier als Eigentümer gelten ?
Sagen wir es mal so :
Ein Miteigentümer will den Abbruch und den Neubau. Der rest der Gemeinschaft ist
(schweigend) einverstanden. Reicht also auch in diesem Sinne ein
"Mitbesitz" am alten Gebäude ????????????
Schönes Wochenende
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