Geschrieben von:
Larissa Bebensee
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Hallo,
eine blöde Frage ist das wirklich nicht. Bevor Sie zum Verwaltungsgericht gehen dürfen, müssten Sie allerdings zuerst, d.h. innerhalb eines Monats nach Zustellung des Ablehnungsbescheides, Widerspruch dagegen einlegen. Erst nach Erhalt eines Widespruchsbescheides können Sie - wiederum innerhalb eines Monats - beim Verwaltungsgericht Klage einreichen.
Zu den Erfolgsaussichten eines Widerspruches bzw. einer Klage kann ich Ihnen nur unter großem Vorbehalt Auskunft geben, da ich natürlich Ihren Fall und auch die planungsrechtlichen Hintergründe nicht in allen Details kenne. Bei aller gebotenen Vorsicht befürchte ich, dass ein Widerspruch wenig Aussicht auf Erfolg hat. Da Ihr Grundstück nicht von dem Weg Ihres Nachbarn aus erschlossen wird und anscheinend auch in dem seinerzeit aufgestellten Bebauungsplan nicht von dem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht erfasst war, haben Sie wahrscheinlich keinen Anspruch auf Nutzung des Weges. Da es nun anscheinend keinen Bebauungsplan mehr gibt, steht der B-Plan der Nutzung zwar nicht mehr entgegen, aber die Stadt könnte - ohne gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz zu verstoßen - z.B. argumentieren, dass der Weg für diese zusätzliche, ursprünglich nicht geplante Nutzung nicht ausgelegt ist, dass sie den erhöhten Unterhaltungsaufwand nicht tragen wird, dass der Fußgängerverkehr nicht weiter eingeschränkt werden soll o.ä.
Mit freundlichen Grüßen
Larissa Bebensee
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