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Thema: Pflanzabstand zu privaten Wohngebäuden

Autor Beitrag
 Verfasst am: 30.04.2007 08:28:20 Titel: Re: Pflanzabstand zu privaten Wohngebäuden
Hallo Anwohner,

der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat sich in einem Urteil vom 18.09.2000 (Geschäftszeichen 9 U 67/00) mit einer solchen Frage auseinandergesetzt und u. a. folgende Leitsätze aufgestellt:

1.
Landesrechtliche Bestimmungen des Straßen- und Wegerechts, die von Eigentümern an öffentlichen Straßen die Duldung grenznaher Bepflanzungen verlangen, konkretisieren als zulässige und verfassungsgemäße Bestimmungen den Inhalt und die Grenzen des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz.

2.
Einschränkungen der Sicht durch Straßenbäume und der Entzug von Sonne und Licht sind weder mittels eines zivilrechtlichen Unterlassungsanspruchs noch durch einen öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch abwendbar. § 32 Abs. 2 Satz 1 des Straßen- und Wegegesetzes Nordrhein-Westfalen verlangt von den Eigentümern Duldung.

3.
Bei Anpflanzungen auf öffentlichen Verkehrsflächen müssen die Grenzabstände des Nachbargesetzes Nordrhein-Westfalen zu angrenzenden Privatgrundstücken nicht eingehalten werden.

4.
Ausnahmen sind nur bei krassen Beeinträchtigungen, einschneidenden Belastungen oder willkürlichem Verhalten zuzulassen. Die regelmäßig mit einer Bepflanzung einhergehenden Nachteile stellen keine solchen Nachteile dar. Abzustellen ist insofern auf das Empfinden eines verständigen Normalbürgers.



In Fachzeitschriften ist das Urteil veröffentlicht, beispielsweise unter NVwZ 2001, 594 und NuR 2001, 718 (zu den Abkürzungen siehe in unserem Baulexikon unter http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.php?bereich=5 ).

Im Internet habe ich - bis auf die Hinweise unter http://www.finanztip.de/recht/immobilien/ur23p01020.htm und http://www.rewi.hu-berlin.de/jura/pd/lmn/sthr/Unterlassungs-,%20Beseitigungs-%20und%20Herstellungsanspruch.htm (siehe unter „Anwendungsbeispiele des Folgenbeseitigungsanspruches“) - keine weitere Fundstelle zu dem Urteil gefunden.

Sie können die Entscheidung sicherlich bei der Geschäftsstelle des OLG Düsseldorf anfordern. Die Anschrift finden Sie unter http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/copy/index.htm (-> „Rechtsprechung NRW“ anklicken -> „Entscheidungsversand“ anklicken“).

Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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