Hallo Herr Wunderlich,
eine gute Entscheidung, vor dem Kauf beim Bauamt nachzufragen!
Natürliche wird es sicherlich Personen geben, die Gebäude eines aufgegebenen landwirtschaftlichen Betriebes kaufen oder gekauft haben und „ohne die Bauaufsicht gefragt zu haben“ einfach in das (ehemalige) landwirtschaftliche Wohnhaus einziehen bzw. eingezogen sind.
Wenn wir davon erfahren, werden wir prüfen, ob die neue Nutzung zulässigerweise aufgenommen wurde, d.h. zum Zeitpunkt der Aufnahme der „normalen“ Wohnnutzung hätte genehmigt werden können. Ist dies der Fall, genießt die neue Wohnnutzung Bestandsschutz (siehe weiter unter
http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.php?bereich=1&bid=13 ).
Möglicherweise beantragen ja auch viel mehr Erwerber/innen solcher Resthöfe eine Nutzungsänderungsgenehmigung als Sie vielleicht denken... Denn wer ohne eine erforderliche Baugenehmigung eine Immobilie umbaut, riskiert etwaige steuerliche Förderungen (siehe z.B.
http://www.lbs.de/microsite-presse/recht-und-steuern/rs-archiv-2000/schwarzbau und
http://lexetius.com/2004,554 ).
Ausführungen über das Baurecht um 1876 würden sicherlich den Rahmen dieses Forums sprengen: Ich müsste mir die alten gesetzlichen Bestimmungen aus dem Archiv oder aus Büchereien beschaffen. Wie Sie vielleicht wissen, sind im Jahre 1943 viele Dokumente der Kreisverwaltung Stormarn mit dem damaligen Sitz in Wandsbek einem Luftangriff zum Opfer gefallen (siehe unter
http://www.kreis-stormarn.de/aktuelles/pressemeldungen/show_entry.html?id=122&archive=2003 ).
Deshalb möchte ich mich darauf beschränken, auf das sog. Fluchtliniengesetz (Preußisches Gesetz betreffend die Anlegung und Veränderung von Straßen und Plätzen in Städten und ländlichen Ortschaften vom 02.07.1875, Gesetzsammlung S. 561) und meine Ausführungen vom 02.01.2007 an Herrn Domann (ebenfalls in diesem Forum unter dem Thema „Bauen im Außenbereich“) zu verweisen.
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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Zuletzt geändert am 06.04.2007 um 23:18:41 von Jens Bebensee.