Hallo Herr Bebensee,
herzlichsten Dank für Ihre Antwort. Folgenden Absatz verstehe ich noch nicht:
"Ein vollständiger Abbruch eines Gebäudes ist KEIN Vorhaben im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB (vgl.
http://dejure.org/gesetze/BauGB/29.html ), so dass die Bestimmungen des §§ 30 bis 37 BauGB keine Anwendung finden."
Die Punkte gem. §35 Abs. 4 Satz 1 Nr. BauGB können wir zunächst einmal unterstellen. Das Haus steht nicht unter DEnkmalschutz und wir gehen erstmal davon aus, dass niemand auf die Idee kommen könnte es für erhaltenswert zu halten.
Gilt der vollständige Abriss dann nicht als Vorhaben gem. §29 Abs1 BAugB. Wie sieht es aus, wenn ein kleiner Anbau etwa 10% des Gebäudes stehen bleibt?
Lassen Sie sich Fotos zeigen um über eine mögliche Rückfrage beim Denkmalamt zu entscheiden?
Vielen DAnk!
Peter MOlitor
P.S. Wo kann man Sie eigentlich als bürgerfreundliche Behörde für einen Preis vorschlagen?