Geschrieben von:
bodo wunderlich
|
danke erstmal, wenn ich alles richtig verstanden habe ist es nicht zwangläufig erlaubt als landwirt in seinem haus wohnen zu bleiben wenn der betrieb aufgegeben wird? wie ist es denn nun mit den fehlenden bauunterlagen/genehmigungen und den nirgends eingezeichneten ställen? gab es derzeit(1876) überhaupt ein bauamt/baurecht? die information der aufgabe der landwirtschaft von 70/72 stammt vom hörensagen der vorbesitzer, welche seither öfter gewechselt haben.dem verkäufer liegt nichts belegbares vor. aber ich denke wenn das objekt seit 131 jahren die öffentliche belange nicht gestört hat sollte es auch weiterhin so gehen? ausserdem werden resthöfe en mass an pferdeliebhaber verkauft .nebengebäude als wohnwagenquartier vermietet und nirgends steht was von nutzungsänderung?? werden die betreffenden behörden prüfend aktiv beim kauf? was passiert wenn man einfach kauft, einzieht und eben wohnt? die gemeinde müsste doch eigentlich schon beim anmelden des neuen wohnsitzes sagen:"halt, ohne landwirtschaft gehts nicht!" oder liegt die problematik beim vergangenen zweitraum von der aufgabe der landwirtschaft bis zur 1. veräusserung? ich werde diesbezüglich zunächst mal den makler fragen, ggf. die behörden. mir ist auf jeden falls zunächst mal klar geworden das es ein problem geben könnte. bodo
|