Hallo Herr Wunderlich,
bei der von Ihnen beschriebenen Sachlage würde ich auf jeden Fall vor dem Kauf mit der für das Grundstück zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde Kontakt aufnehmen.
Folgende Fragen müssten Sie aus meiner Sicht klären lassen:
1.)
Wurde für die 1970/1972 vorgenommene Änderung des Gebäudes von landwirtschaftlicher in sonstige Wohnnutzung die erforderliche Baugenehmigung erteilt?
2.)
Wenn nicht:
Geht die zuständige Bauaufsicht davon aus, dass das Wohngebäude als „sonstiges“ Vorhaben Bestandsschutz genießt?
(zum Begriff Bestandsschutz siehe in unserem Baulexikon unter
http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.php?bereich=1&bid=13 ).
3.)
Wie beurteilt die zuständige Bauaufsicht die von Ihnen beabsichtigte Nutzung der (ehemaligen) Ställe?
Nutzungsänderungen sind nämlich – rechtlich gesehen – nicht ganz unproblematisch (siehe dazu beispielsweise unser Baulexikon unter
http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.php?bereich=5&bid=107 ), denn - sehr verkürzt gesagt - muss man sich bei der Prüfung der baurechtlichen Zulässigkeit einer Nutzungsänderung den bestehenden Baukörper praktisch wegdenken und die Frage beantworten, ob man einen neuen Baukörper mit der neuen Nutzung an dem Standort zulassen würde. Nicht zuletzt aus diesen Überlegungen heraus hat der Gesetzgeber die erleichternden Bestimmungen des § 35 Abs: 4 Satz 1 BauGB geschaffen, die an einen zulässigerweise vorhandenen oder vorhanden gewesenen Bestand anknüpfen und (nur) ganz bestimmte öffentliche Belange für unbeachtlich erklären (siehe unter
http://dejure.org/gesetze/BauGB/35.html ).
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee